Paragraphen in 11 W (pat) 47/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 47/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 006 593.9 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Februar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke ECLI:DE:BPatG:2020:040220B11Wpat47.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F41J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2018 aufgehoben, und das Patent wird mit den Patentansprüchen 1 bis 8 vom 30. Oktober 2018, eingegangen am 2. November 2018, der Beschreibung vom 8. November 2018, eingegangen am 9. November 2018, sowie den ursprünglich überreichten Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 3 erteilt.
Gründe I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F41J des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 21. Mai 2015 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Schrotfangeinrichtung für eine Schießanlage“,
für die am selben Tag ein wirksamer Prüfungsantrag gestellt worden ist, mit Beschluss vom 13. November 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften E1 DE 299 13 841 U1, E2 DE 202 04 593 U1, E3 DE 103 01 384 A1,
E4 US 5 822 936 A, E5 Umwelt und Schießen, DIN, Beuth Verlag, 2004 (Auszug), insb.
S 121-140, und E6 DE 102 49 502 B3 berücksichtigt.
Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F41J des Deutschen Patentund Markenamts vom 13. November 2018 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8 vom 30. Oktober 2018, eingegangen am 2. November 2018, der Beschreibung vom 8. November 2018, eingegangen am 9. November 2018, sowie den ursprünglich überreichten Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 3 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
1.1 Schrotfangeinrichtung (1), insbesondere für eine Skeet- und/oder TrapSchießanlage,
1.2 aufweisend eine zumindest im Wesentlichen vertikal angeordnete Rückhalteeinrichtung (2) und
1.3 eine zumindest im Wesentlichen horizontal angeordnete Auffangeinrichtung (3),
1.4 wobei die Schrotfangeinrichtung (1) derart gestaltet ist, dass auf die Rückhalteeinrichtung (2) auftreffende Schrotkörner von der Rückhalteeinrichtung (2) herabfallen und von der Auffangeinrichtung (3) aufgefangen werden, dadurch gekennzeichnet, dass
1.5 die Rückhalteeinrichtung (2) Holzelemente (6) aufweist, 1.6 wobei die Auffangeinrichtung (3) eine versiegelte, insbesondere asphaltierte, Auffangfläche (14) aufweist,
1.7 welche eine Schrotsammeleinrichtung (15) zum Sammeln der Schrotkörner, insbesondere eine Absetzmulde,
1.8 sowie ein Gefälle aufweist, wobei welches von der Schrotsammeleinrichtung (15) wegführt.
An diesen Anspruch schließen sich die Unteransprüche 2 bis 7 an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet:
Schrot-Schießanlage mit einer Schrotfangeinrichtung (1) nach einem der vorigen Ansprüche, wobei ein Schrot-Schießstand, insbesondere ein Skeetund/oder ein Trap-Schießstand, derart relativ zu der Schrotfangeinrichtung (1) angeordnet ist/sind, dass die beim regelkonformen Betrieb des Schießstands/der Schießstände auftretenden Schussrichtungen (α, β) durch die Schrotfangeinrichtung (1) blockiert sind.
Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Patentanmelders ist begründet.
1. Die Patentanmeldung betrifft eine Schrotfangeinrichtung, insbesondere für eine Skeet- und/oder Trap-Schießanlage, sowie eine Schrot-Schießanlage, insbesondere eine Skeet- und/oder Trap-Schießanlage.
In der Beschreibung der Anmeldung ist zum Stand der Technik dargelegt, bei modernen Schießanlagen würden die Schrotkörner mit speziellen Schrotfangeinrichtungen aufgefangen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Schussrichtungen und des für den Beschuss von fliegenden Zielen benötigten Raumbedarfs der Schießanlage müssten diese Schrotfangeinrichtungen einen großen Flächenbereich abdecken. In der Praxis fänden spezielle Netze, die mit entsprechenden Vorrichtungen auf große Höhen ausgefahren werden könnten, Verwendung. Durch den Beschuss unterlägen diese Netze jedoch einem hohen Verschleiß, und die Mechaniken zum Ausfahren dieser Netze seien zum einen bereits in der Anschaffung teuer, zum anderen verursachten sie einen nicht unerheblichen Wartungsaufwand, der ebenfalls mit hohen Kosten verbunden sei. Eine gattungsgemäße Schrotfangeinrichtung sei beispielsweise aus DE 299 13 841 U1 bekannt. Die herunterfallenden Schrotkörner müssten entsorgt werden. Gattungsgemäß würden dazu vor Fangwänden Gefälle angeordnet (vgl. DE 102 49 502 B3), um die Schrotkörner in Richtung des Gefälles zu leiten und in einer tiefer liegenden Schrotsammeleinrichtung, zumeist einem Auffangbehälter, zu sammeln. Bei der Anordnung gemäß DE 299 13 841 U1 werde dazu vorgeschlagen, den Schrotsammelbehälter am Fußpunkt des Gefälles im Regenwasserabfluss anzuordnen, so dass ablaufendes Regenwasser die auf der versiegelten Auffangfläche befindlichen Schrotkörner in den Schrotsammelbehälter mitziehen könne. Auch werde das Zusammenkehren der Schrotkörner in eine Senke hinein durch das auf die Schrotsammeleinrichtung weisende Gefälle vereinfacht. Allerdings sei diese Vorgehensweise aus Umweltschutzgesichtspunkten problematisch, da gerade bei Niederschlag das Wasser, welches anschließend ins Grundwasser gelange, beim Mitziehen der Schrotkörner besonders lange mit diesen in Kontakt bliebe. Kontaminierungen gelangten so verstärkt ins Grundwasser.
Es soll daher die Aufgabe gelöst werden, eine Schrotfangeinrichtung für eine Schießanlage und eine Schießanlage zur Verfügung zu stellen, die ein vergleichsweise kostengünstiges und zuverlässiges Auffangen und Einsammeln der Schrotkörner ermöglicht, wobei zudem unnötige Kontaminierungen des Grundwassers vermieden werden sollen.
Als mit der Problematik befasster Fachmann ist ein Bauingenieur/Architekt mit mehrjähriger Berufserfahrung im Entwurf und der Bauausführung von Schießanlagen anzusehen.
2. Der vorliegende Antrag ist zulässig. Der danach geltende Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 8 und 9 sowie auf die ursprüngliche Beschreibung (S. 3, letzter Absatz; S. 5, 3. Abs. bis S. 6, 1. Abs.) zurück. Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an die geänderten Patentansprüche angepasst und zusätzlich der im Prüfungsverfahren ermittelte Stand der Technik aufgenommen.
3. Die beanspruchten Gegenstände sind patentfähig.
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Zur Neuheit hat die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss nichts ausgeführt.
Hierzu ist festzustellen, dass keine der von ihr berücksichtigten Druckschriften eine Schrotfangeinrichtung mit sämtlichen im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen identisch offenbart.
Druckschrift E1 betrifft eine Schießsportanlage für Skeetschießen und/oder Trapschießen mit einer Auffangeinrichtung, die wenigstens eine zu einer Sammeleinrichtung hin geneigte Fangfläche aufweist, zum Auffangen und Sammeln der verschossenen Schrote und von niederfallenden Tontaubenteilen, (vgl. S. 2, 1. Abs.). Entgegen dem gemäß Patentanspruch 1 vorzusehenden Merkmal 1.8, wonach die Schrotsammeleinrichtung ein Gefälle aufweist, welches von der Schrotsammeleinrichtung wegführt, ist das Gefälle der Auffangfläche (dort die Bodenfläche 6, vgl. Anspr. 1, Fig. 2, 3) zur Schrotsammeleinrichtung 5 hin ausgerichtet.
Die Druckschrift E2 betrifft ein Flächenmaterial zur Verwendung in einer Abfangvorrichtung für Schrotschießanlagen (S. 1, Z. 6 bis 8); die darin offenbarte Schrotfangeinrichtung weist keines der Merkmale 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 der vom Anmelder beanspruchten Einrichtung auf.
Druckschrift E3 betrifft eine Schießanlage, insbesondere Wurfscheibenschießanlage, mit Wänden, die einen Innenraum bilden und einer Dachkonstruktion (vgl. Anspr. 1). Die Bodenoberfläche ist so ausgebildet (z. B. durch geeignete Beschichtung), dass sich der auf dem Boden sammelnde Bleischrot leicht entfernen bzw. auffegen oder aufsaugen lässt (vgl. S. 5, re. Sp. Mitte), von den kennzeichnenden Merkmalen ist dort lediglich das Merkmal 1.6 nach dem Patentanspruch 1 erfüllt.
Die Druckschrift E4 betrifft ein Verbindungssystem zum Herstellen von Geschossstoppstrukturen aus Standardplatten (vgl. Sp. 1, Z. 7 bis 10). Zur Ausgestaltung der Auffangfläche der Schrotfangeinrichtung ist nichts offenbart.
Die Druckschrift E5 befasst sich mit der bautechnischen Gestaltung von Schießstätten. Sie beschreibt und zeigt fotografisch und schematisch auf den Seiten 124 bis 134 verschiedene Schießsportanlagen mit Schrotfangsystemen und Auffangflächen, lässt aber nicht erkennen, wie deren Gefälle verläuft. Dort fehlt das Merkmal 1.8.
Druckschrift E6 betrifft eine Auffangvorrichtung für Schrote (vgl. Abs. [0001]). Sie offenbart letztlich aber ebenfalls kein Gefälle, welches von einer Schrotsammeleinrichtung 3 wegführt. Weder die Beschreibung noch die bildlichen Darstellungen der dort abgehandelten Schrotfangsysteme offenbaren somit das Merkmal 1.8 (vgl. Abs. [0060] bis [0067] i. V. m. Fig. 4 bis 8).
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Die von der Prüfungsstelle zur Begründung der aus ihrer Sicht mangelnden erfinderischen Tätigkeit herangezogenen Druckschriften E6, E1 und E5 legen zur Lösung der hier bestehenden Aufgabe, eine Schrotfangeinrichtung für eine Schießanlage und eine Schießanlage zur Verfügung zu stellen, bei der unnötige Kontaminierungen des Grundwassers vermieden werden, weder für sich noch zusammen betrachtet dem Fachmann nahe, die Auffangfläche einer gattungsgemäßen Schrotfangeinrichtung mit einem Gefälle auszugestalten, welches von der Schrotsammeleinrichtung wegführt.
Druckschrift E6 weist vielmehr von der anmeldungsgemäß vorgesehenen Lösung fort. Gemäß dieser Entgegenhaltung kann als Schrotsammeleinrichtung 3 ein Netz verwendet werden, damit ein freies Durchtreten von Niederschlägen auf den Boden ermöglicht wird und die im Sammelmittel gesammelten Schrote nicht übermäßig mit Niederschlagwasser beaufschlagt sind (vgl. Abs. [0030]). Oberseitig könne eine Abdeckung vorgesehen sein, die die Auffanganordnung (zu der die Schrotsammeleinrichtung 3 gehört, vgl. Anspr. 3) vor unerwünschter Verschmutzung und Wasserbeaufschlagung, beispielsweise durch Laub, Regen und/oder Schnee abgeschirmt (vgl. Abs. [0039]). Von dieser Lösung abzuweichen und stattdessen ersichtlich aufwändige Maßnahmen im Geländequerschnitt mit horizontalen Auffangflächen vorzunehmen, wie sie dort in den Fig. 4 bis 8 zu erkennen sind, besteht keine Veranlassung.
Ebenso wenig bietet die aus Entgegenhaltung E1 bekannte Schießsportanlage eine Anregung dazu. Diese weist eine Rückhalteinrichtung (versiegelte Böschung) 2 sowie eine Auffangeinrichtung mit einer Auffangfläche (versiegelte Bodenfläche 6) und einer Schrotsammeleinrichtung (Auffangmulde 5) auf. Die Rückhalteeinrichtung 2 und die Auffangfläche 6 sind zur Schrotsammeleinrichtung 5 hingeneigt, so dass durch Regenwasser angeschwemmte Schrote und Tontaubenteile in der Schrotsammeleinrichtung 5 aufgefangen und das Regenwasser über Wasserablaufschächte in der Schrotsammeleinrichtung 5 abgeleitet werden können (vgl. S. 12, letzter Abs.).
Ausgehend davon besteht kein Anlass, die Auffangfläche 6 mit einem von der Schrotsammeleinrichtung 5 wegführenden Gefälle auszubilden. Zumal der Fachmann dort ebenfalls den Hinweis erhält, dass durch eine Überdachung die Geschosse trocken bleiben und ohne Gefahr für die Umwelt lagern können, bis sie gelegentlich aufgenommen und entfernt werden (vgl. S. 2, 2. Abs.), womit die der Anmeldung zu Grunde gelegte Aufgabe insoweit bereits gelöst wäre.
Die Hinzuziehung der Druckschrift E5 und der übrigen Entgegenhaltungen E2 bis E4 führt zu keinem anderen Ergebnis.
c) Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands von Anspruch 1 und erweisen sich mit diesem als patentfähig. Dies gilt auch für die Schrot-Schießanlage gemäß Anspruch 8, die eine Schrotfangeinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 7 aufweist.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Fritze Dr. Schwenke Fa
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