Paragraphen in IX ZA 32/17
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1 | 114 | ZPO |
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1 | 707 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 32/17 BESCHLUSS vom 10. Januar 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2018:100118BIXZA32.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 10. Januar 2018 beschlossen:
Die Anträge vom 2. Dezember 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Landgerichts Bonn hinsichtlich des von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28. April 2016 eingelegten Rechtsmittels ist nicht statthaft. Einer solchen Untätigkeitsbeschwerde ist jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2001 der Boden entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2013 - IX ZA 17/13, nv Rn. 3 mwN). Im Übrigen war das Landgericht nicht untätig. Mit Beschluss vom 27. Mai 2016 hat es nach den Gründen auch ablehnend über die "Beschwerde" der Antragstellerin gegen die Versagung der von ihr begehrten Wiedereinsetzung durch das Amtsgericht entschieden.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2016 steht der Antragstellerin kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27. Mai 2016 wäre schließlich unzulässig, weil die in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 5. Juni 2016 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst mehr als ein Jahr später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, IX ZA 4/09, IX ZA 5/09, nv Rn. 2).
Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2016 - 111 C 231/15 LG Bonn, Entscheidung vom 27.05.2016 - 8 S 233/15 -
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