• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 70/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 70/16 BESCHLUSS vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZR70.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2016 - 8 U 104/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.233 €

Gründe:

I.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Januar 2016 zugestellte Berufungsurteil vom 15. Januar 2016 am 17. Februar 2016 und damit fristgerecht

(§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß

§ 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 ZPO bis zum 23. Mai 2016 verlängert worden. Das Beschwerdeverfahren ist sodann gemäß § 240 Satz 1 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts

- Insolvenzgericht - B.

vom 28. April 2016 an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden ist.

Der Kläger hat mit dem Insolvenzverwalter am 17. Mai 2016 zugestelltem Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2016 erklärt, das Verfahren werde gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 VVG aF in Verbindung mit § 250 ZPO gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten aufgenommen. Dieser hat daraufhin mit an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Beklagten gegen die H.

Versicherung freigegeben.

II.

Die Beschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).

Das gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist mit der Zustellung des Schriftsatzes der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Mai 2016 an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten am 17. Mai 2016 gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO wirksam aufgenommen worden (zur Zulässigkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, MDR 2011, 1491, 1492). Die Regelung des

§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf das Absonderungsrecht des § 157 VVG aF anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann ein geschädigter Dritter wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (vgl. zu § 110 VVG: BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 9 ff; Thole, NZI 2011, 41, 42 f). Voraussetzung ist, dass der Anspruch des Klägers auf Befriedigung aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung beschränkt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht ein als reine Insolvenzforderung zu qualifizierender Haftungsanspruch entgegen § 87 InsO von § 86 InsO erfasst wird (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 aaO Rn. 13, 15; Thole aaO S. 42).

Diese Voraussetzung ist - unabhängig davon, ob von ihr bereits die Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme oder (erst) der Erfolg der Klage abhängt, - vorliegend erfüllt. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 aF VVG aufzunehmen, ist im Sinne der vorgenannten Beschränkung des Anspruchs des Klägers auszulegen. In § 157 VVG aF ist der Anspruch des Dritten auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs bestimmt. Die Nennung von § 157 VVG aF in der Aufnahmeerklärung des Klägers ist daher dahin zu verstehen, dass er mit seinem - im Fall der Zulassung der Revision beschränkten - Klageantrag ausschließlich eine solche abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversicherung begehrt.

Beschwerdegegner war nach der Verfahrensaufnahme zunächst der Insolvenzverwalter. Nachdem dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2016 die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Beklagten gegen die H.

Versicherung freigegeben hat, ist die Prozessführungsbefugnis an die Beklagte zurückgefallen. Da die Freigabe unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger erfolgt ist, kann dahinstehen, ob in Fällen einer Freigabe nach Verfahrensaufnahme die Prozessführungsbefugnis stets wieder an den Schuldner zurückfällt (so BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250 ff) oder ob, wenn die Freigabe nicht sofort nach Verfahrensaufnahme (vgl. § 86 Abs. 2 InsO) erfolgt, in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO die Prozessführungsbefugnis beim Insolvenzverwalter verbleibt (so MüKoInsO/Schumacher,

3. Aufl., § 86 Rn. 27; Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl., § 86 Rn. 23; Kübler/Prütting/Bork, InsO [Stand: 05.2016], § 86 Rn. 17; HamKomm-Kuleisa,

InsO, 5. Aufl., § 86 Rn. 24; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung [Stand: Januar 2016], § 86 Rn. 1; so wohl auch Uhlenbruck/Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 86 Rn. 22 mit Verweis auf Windel [aaO]).

Infolge der Aufnahme des Beschwerdeverfahrens begann die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) gemäß § 249 Abs. 1 ZPO am 17. Mai 2016 von neuem zu laufen. Sie endete am 18. Juli 2016 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt ist weder eine Beschwerdebegründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO eingereicht worden.

Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2014 - 3 O 125/13 OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2016 - 8 U 104/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 70/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 86 InsO
6 544 ZPO
5 157 VVG
2 551 ZPO
1 87 InsO
1 110 VVG
1 97 ZPO
1 222 ZPO
1 240 ZPO
1 249 ZPO
1 250 ZPO
1 265 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
6 86 InsO
1 87 InsO
1 110 VVG
5 157 VVG
1 97 ZPO
1 222 ZPO
1 240 ZPO
1 249 ZPO
1 250 ZPO
1 265 ZPO
6 544 ZPO
2 551 ZPO

Original von III ZR 70/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 70/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum