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V ZB 143/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 143/13 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2015 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2015:021215BVZB143.13.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. September 2013 zu Ziffer 2 (Feststellungsantrag) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 18. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Landkreis Göttingen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeordnet. Der Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene diesen Antrag weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkennt, gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG von Gesetzes wegen statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Diese bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 4 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahrens gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird. Im zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 5; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich.

b) Das Beschwerdegericht, das die Haftanordnung des Amtsgerichts wegen verschiedener Mängel des Haftantrags zutreffend als rechtswidrig ansieht, hätte deshalb auch dem Feststellungsantrag des Betroffenen stattgeben müssen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 18.08.2013 - 4 XIV 7/13 B LG Göttingen, Entscheidung vom 13.09.2013 - 11 T 1/13 -

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