Paragraphen in 5 StR 590/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 590/18 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR590.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass den sichergestellten und nicht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Abzug gebrachten Gegenständen (Powerbank, Paketklebeband, Pfefferspray und Zündkerzenschlüssel) kein Wert zukommt; dass sie nicht eingezogen wurden, ist infolge des Verzichts zutreffend.
2. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirksam von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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1 | 349 | StPO |
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