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4 StR 232/25

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 232/25 URTEIL vom 20. November 2025 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:201125U4STR232.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2025, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Richterin am Bundesgerichtshof Marks, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gödicke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. September 2024 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt und sich zuungunsten des Angeklagten gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat, soweit hier von Bedeutung, im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte, der bisexuell veranlagt ist, konsumierte bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache die Droge „Poppers“, zunächst zur Steigerung seines sexuellen Lustempfindens, später auch unabhängig hiervon, wodurch er zeitweise an Atemproblemen sowie an Konzentrationsschwierigkeiten litt. Im Jahr 2019 trennte sich seine Ehefrau, mit der er zwei erwachsene Kinder hat, von ihm. Kurz darauf ging der Angeklagte eine Beziehung mit der Mutter der am 14. Juli 2013 geborenen Nebenklägerin ein und man wohnte gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten. Dieser nahm fortan Erziehungsaufgaben gegenüber der Nebenklägerin wahr, die ihm vertraute und ihn „als Vater“ anerkannte.

Zwischen Juli 2022 und Mai 2023 kam es zu den folgenden Taten zum Nachteil der Nebenklägerin: Bei drei Gelegenheiten, jeweils im Abstand von einigen Wochen am Wochenende, rief der Angeklagte die Nebenklägerin in das Schlafzimmer. Nachdem beide entkleidet waren, führte er in zwei Fällen jeweils für die Dauer von ungefähr zehn Minuten kreisende Bewegungen mit einem eingeschalteten Vibrator an der Scheide der Nebenklägerin aus. In einem weiteren Fall setzte sich die Nebenklägerin nackt auf den erigierten, ebenfalls unbekleideten Penis des Angeklagten, der diesen an der Scheide rieb, ohne in sie einzudringen. Am 27. Mai 2023 rief der Angeklagte die Nebenklägerin abermals in das Schlafzimmer, wo er nackt auf dem Bett lag. Er nahm sie in den Arm und äußerte, dass er sie liebhabe. Dann entkleidete er sie, legte sie auf das Bett und führte, über ihr kniend, kreisende Bewegungen mit einem an ihre Scheide gedrückten Vibrator aus. Anschließend masturbierte er zunächst vor der Nebenklägerin und forderte sie dann auf, an seinem erigierten Penis zu manipulieren, was sie bis zum Samenerguss tat. Die Frage des Angeklagten, ob sie seinen Penis in den Mund nehmen wolle, verneinte die Nebenklägerin.

Nach mindestens einer der Taten teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass sie niemandem sagen dürfe, was „sie gemacht“ hätten.

Am Nachmittag des 27. Mai 2023 – im landgerichtlichen Urteil infolge eines offenkundigen Schreibversehens als 27. Mai 2024 bezeichnet – offenbarte sich die Nebenklägerin der Lebensgefährtin ihres leiblichen Vaters, wobei sie sie bat, ihrer Mutter nichts davon zu sagen. Der Vater der Nebenklägerin erstattete Strafanzeige. Die Nebenklägerin blockierte „weisungsgemäß“ die Telefonnummer des Angeklagten auf ihren Endgeräten.

Kurz darauf (Pfingsten 2023) schickte der Angeklagte eine Sprachnachricht an die Telefonnummer der Mutter der Nebenklägerin, nachdem diese ihm berichtet hatte, dass die Nebenklägerin weine. Darin sprach er die Nebenklägerin mit ihrem Namen an und äußerte: „Bitte wein‘ nicht, bitte. Du hast gar keine Schuld, ich bin kein bisschen böse. Gar nichts. Ich hab dich genauso lieb wie vorher. Und alles drum und dran. Du kannst da gar nichts für. Ich hätte einfach ‚nein‘ sagen sollen (…). Ich find es doof, dass Papa dich gezwungen hat, mit dem Aussagen und alles. (…) Du hast am wenigsten Schuld. Ich werde dich immer, immer liebhaben. (…) ich bin ganz allein dran schuld.“ Die Mutter fragte die Nebenklägerin, ob sie die Nachricht hören wolle, was diese bejahte. Nachdem sie es getan und den Inhalt „für sich angenommen“ hatte, war sie „wieder entspannt“.

In der Folgezeit fragte die Nebenklägerin, die Schuldgefühle hatte, „die Familie kaputt gemacht zu haben“, und sich verantwortlich dafür fühlte, dass der Angeklagte „ins Gefängnis gehen“ könnte, ob sie diesen treffen könne. Entsprechend dem Wunsch kam es zu einem gemeinsamen Essen sowie einem Schwimmbadbesuch der Nebenklägerin mit ihrer Mutter und dem Angeklagten.

Der Angeklagte absolviert sexual- und psychotherapeutische Behandlungen zur Aufarbeitung seiner Taten. Im April 2024 spendete er 1.000 € an den Kinderschutzbund e.V.

2. Das Landgericht hat sämtliche Einzelstrafen dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und drei Monaten erkannt.

II.

1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Revision ausdrücklich auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt und die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang beantragt. Hiermit stehen jedoch ihre – gebotenen (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV) – Ausführungen zur Begründung der Urteilsanfechtung nicht in Einklang, mit denen sie allein eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung beanstandet. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 1 StR 269/22 Rn. 8 mwN). Danach versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Beschwerdeführerin sich ausschließlich gegen den Strafausspruch des Urteils wendet und den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen, namentlich die – hiervon trennbare – Nichtanordnung von Maßregeln, nicht angreifen will.

2. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und infolgedessen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

13 a) Die Voraussetzungen des vom Landgericht in allen Fällen angenommenen Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) werden durch die Urteilsgründe nicht belegt, so dass bereits die Strafrahmenwahl der Strafkammer rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

aa) Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und kann daher im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 18 mwN). Ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, hängt dabei nicht allein von der – selbst einvernehmlichen – subjektiven Bewertung von Täter und Opfer ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 20 mwN).

Regelmäßig ist mindestens erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und dessen Opferrolle respektiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176, 177; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 140 f.), wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten und – wie hier – Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, in der Regel eines Geständnisses bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141). Erfolgt dieses nicht umfassend und vorbehaltlos, so schließt das die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht ohne weiteres aus; sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Einlassung nur einzelne Tatumstände beschönigt, ohne hierdurch die eigene Verantwortung für die Tat und deren Folgen sowie die Opferrolle des Geschädigten in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 4 StR 409/23 Rn. 16 mwN). Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN).

bb) Das Landgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe nicht verkannt, einen Täter-Opfer-Ausgleich hiervon ausgehend aber nicht tragfähig begründet. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ein den vorgenannten Anforderungen genügender kommunikativer Prozess stattgefunden und zu einem friedensstiftenden Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB geführt hat.

(1) Bereits eine ausreichende Wiedergutmachungsleistung des Angeklagten ist nicht festgestellt und belegt.

Zwar hat sich der Angeklagte ganz überwiegend geständig eingelassen. Der Eignung des Geständnisses als Schuldbekenntnis steht nach den vorgenannten Maßgaben auch nicht entgegen, dass er hinsichtlich der Mehrzahl der Taten ein sexualbezogenes Handlungsmotiv bestritten hat. Denn hierdurch hat er weder seine Verantwortung noch die Opferrolle der Nebenklägerin in Frage gestellt.

Eine darüber hinausgehende konstruktive Leistung des Angeklagten, die der Nebenklägerin Genugtuung verschaffen könnte, ergeben die Urteilsgründe allerdings nicht. Ein Schmerzensgeld zum Ausgleich durch die Taten verursachter immaterieller Schäden hat der – hierzu befähigte – Angeklagte nicht an die Nebenklägerin gezahlt. Soweit das Landgericht in der an die Mutter der Nebenklägerin übersandten Sprachnachricht des Angeklagten ein hinreichend gewichtiges Bemühen um die Wiedergutmachung der Taten gesehen hat, fehlt es an einer mit Blick auf den anzulegenden objektiven Maßstab tragfähigen, alle festgestellten Umstände ausschöpfenden Begründung.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann dem wiedergegebenen Wortlaut der Nachricht eine eindeutige Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht entnommen werden. Denn die hierfür an sich taugliche Aussage des Angeklagten, dass er „ganz allein dran schuld“ sei, ist in einen Kontext eingebettet, der geeignet erscheint, sie in mehrfacher Weise zu relativieren. So deutet die Beteuerung, er sei „kein bisschen böse“, augenscheinlich darauf hin, dass hierzu überhaupt ein Anlass bestehen könnte. Auch mit den Formulierungen, die Nebenklägerin habe „am wenigsten“ Schuld und – vor allem – er hätte „einfach ‚nein‘ sagen sollen“, wird ihr implizit ein erheblicher Mitverschuldensanteil zugewiesen. Schließlich stellt auch die geäußerte Kritik an der Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin („…dass Papa dich gezwungen hat…“) eine Verantwortungsübernahme infrage.

Die Strafkammer hat sich mit diesen Elementen der Nachricht nicht in dem gebotenen Maß auseinandergesetzt und ihre zusammenfassende Bewertung, wonach der Angeklagte die Schuld letztlich „uneingeschränkt“ auf sich genommen habe, die mit ihnen vorderhand zumindest in einem erheblichen Spannungsverhältnis steht, deshalb nicht nachvollziehbar begründet.

(2) Unabhängig hiervon ist auch eine Reaktion der Nebenklägerin auf die Sprachnachricht, die die Annahme eines kommunikativen Prozesses im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB rechtfertigen könnte, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Mit der Feststellung, dass die Nebenklägerin die Nachricht angehört, „dies für sich angenommen“ habe und anschließend „wieder entspannt“ gewesen sei, ist nicht dargetan, dass sie deren Inhalt als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat.

Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin „um das Abspielen der Nachricht gebeten und danach (weiterhin) Kontakt zum Angeklagten eingefordert“ hat, zu welchem es dann auch kam, auf ein Annehmen der „Entschuldigung“ des Angeklagten geschlossen hat, fehlt es auch hierfür an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Strafkammer legt schon nicht dar, worauf sich ihre Überzeugung gründet, die Nebenklägerin habe die Sprachnachricht überhaupt als eine Entschuldigung des Angeklagten aufgefasst, obwohl in dem wiedergegebenen Wortlaut eine entsprechende – ausdrückliche – Aussage nicht enthalten ist. Auch Feststellungen zur notwendigen Verstandesreife der seinerzeit, bei Versendung der Nachricht, neun Jahre alten Nebenklägerin hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 3 StR 233/17 Rn. 20). Unerörtert bleibt schließlich auch, wie sich die Wertung, die Nebenklägerin habe die Nachricht als friedensstiftenden Akt akzeptiert, mit der Feststellung vereinbaren lässt, dass sie in der Zeit nach dem Anhören derselben – weiterhin – Schuldgefühle und die Sorge empfand, sie könnte dafür verantwortlich sein, dass der Angeklagte ins Gefängnis kommen werde. Hinsichtlich der Treffen selbst sind nähere Feststellungen zu etwa wiedergutmachungsgeeigneten Gesprächsinhalten nicht getroffen worden.

b) Das Urteil beruht im angegriffenen Strafausspruch auf den aufgezeigten Darlegungs- und Erörterungsmängeln (§ 337 StPO). Der Senat kann nicht aus- schließen, dass das Landgericht ohne sie zur Verneinung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gelangt wäre und ausgehend vom Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auf höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Tatgericht, sollte es erneut den Zeitablauf seit den Taten strafmildernd berücksichtigen wollen, sorgfältiger als bisher geschehen zu erörtern haben wird, ob der hier gegebene zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil – auch eingedenk des festgestellten Schweigegebots, das der Angeklagte der Nebenklägerin nach wenigstens einer der Taten auferlegte – schon strafzumessungsrechtlich relevant ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 StR 343/22 Rn. 42 ff. mwN).

Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 23.09.2024 - 25 KLs-12 Js 2916/23-10/24

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