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3 StR 85/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 85/14 BESCHLUSS vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird a) das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. August 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist; b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel" dahin neu gefasst, dass die am 10. Januar 2013 beschlagnahmten 1.990,3 g Marihuana und die am 13. Januar 2013 beschlagnahmten 1.917,4 g Marihuana eingezogen werden; c) von der den Angeklagten B. betreffenden Einziehungsanordnung im Übrigen abgesehen und die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung "der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Trier zum Az.: 8044 Js 7392/13" zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Formalrüge entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Mit der Sachbeschwerde hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nur zum Teil bestehen bleiben. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unter Einbeziehung der 'Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Trier zum Az.: 8044 Js 7392/13' gebildet. Dabei hat die Strafkammer - wie im Einzelnen auf UA S. 8 und 24 ausgeführt übersehen, dass insoweit kein rechtskräftiger Strafbefehl, sondern offensichtlich nur ein Entwurf vorlag (auf UA S. 24 sind zum Datum und Aktenzeichen zudem widersprüchliche Feststellungen getroffen - vgl. hierzu verbundene Akte I Bl. 232 ff).

Die nach alledem hinsichtlich des Strafausspruchs allein gebotene Aufhebung der Gesamtstrafe kann mit der Maßgabe erfolgen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist." Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten.

Auch gegen die Einziehungsanordnungen bestehen rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12, juris mwN) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über Gegenstand und Umfang der Einziehung besteht. Hinsichtlich der neben den sichergestellten Drogen weiter angeordneten Einziehung von Gegenständen belegen die Urteilsgründe zudem das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen nicht. Vorliegend kann der Senat indes dem Urteil zumindest die Betäubungsmittelart und die Drogenmengen entnehmen, die im Verlaufe des Verfahrens sichergestellt und beschlagnahmt worden sind, und somit die Einziehungsentscheidung insoweit selbst konkretisieren und neu fassen.

Hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden weitergehenden Ausspruchs über die Einziehung von "4 SIM-Karten, schriftlichen Aufzeichnungen, 2 Schlüssel, 1 Handy Nokia schwarz, 1 Handy Samsung schwarz, 1 Handy Mobitel sowie 1 Joint" hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Anordnung abgesehen und die Verfolgung der Taten des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt (§ 430 Abs. 1 StPO).

Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer

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