Paragraphen in 3 StR 24/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 24/19 BESCHLUSS vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR24.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. September 2018, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 5.967,25 € aus dem insgesamt der Einziehung unterliegenden Betrag in Höhe von 29.957,81 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in 20 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Auch die Einziehungsentscheidung hat weitgehend Bestand. Die Strafkammer hat den insgesamt der Einziehung von Wertersatz unterliegenden Wert der Tatbeute mit 26.957,81 € zutreffend berechnet und darüber hinaus - soweit der Angeklagte die Taten gemeinsam mit Mitangeklagten beging - rechtlich und rechnerisch zutreffend auf die Gesamtschuldnerschaft des Angeklagten mit diesen Mitangeklagten erkannt. Soweit der Angeklagte in den Fällen 6. bis 10. der Urteilsgründe die Einbrüche mit unbekannten Mittätern beging und gemeinsam mit diesen insgesamt 5.967,25 € erbeutete, hat das Landgericht indes eine gesamtschuldnerische Haftung nicht angeordnet. Dies hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt, um das mehrfache Einziehen der rechtswidrig erlangten Beträge zu verhindern. Dass in den genannten Fällen der oder die Mittäter bislang nicht identifiziert wurden, steht der Kennzeichnung der Gesamtschuldnerschaft nicht entgegen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 29 mwN).
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Gericke Tiemann Berg Wimmer
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