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IV ZR 6/20

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 6/20 BESCHLUSS vom 9. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090621BIVZR6.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 9. Juni 2021 beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2020 wird dieser dahin abgeändert, dass der Streitwert 108.900 € beträgt.

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 217.800 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 13. Oktober 2020 zugestellt worden. Mit seiner am 10. April 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger zu 1 eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 36.300 €.

II. Die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger zu 1 in diesem Fall die Gegenvorstellung offen,

soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 3).

2. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrten die Kläger im Wege der Drittwiderspruchsklage, die vom Beklagten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks für unzulässig zu erklären. Der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Regel mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - IX ZR 59/97, WM 1997, 2049 [juris Rn. 3]; vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221 unter II 1 [juris Rn. 12]; OLG Hamm JurBüro 1977, 1616, 1617; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. § 3 Rn. 61; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl. § 3 "Drittwiderspruchsklage (§ 771)"; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1145; Mümmler, JurBüro 1989, 1599). Das Interesse des Widersprechenden geht in der Regel dahin, eine Verschleuderung des Grundstücks durch wertunangemessene Gebote im Versteigerungstermin zu verhindern.

Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf dieser Grundlage zunächst der Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigentümers (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 unter II [juris Rn. 5]; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221 unter II 2 [juris Rn. 13]; OLG Hamm JurBüro 1977, 1616, 1617; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1147). Ausgehend von einem unstreitigen Verkehrswert des Versteigerungsobjekts von 726.000 € beläuft sich der Eigentumsanteil der Kläger auf die Hälfte, mithin auf 363.000 €. Auf dieser Grundlage erscheint es sachgerecht, hiervon - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - einen Betrag von 30 % anzusetzen, weil gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 % möglich erscheint. Auf dieser Grundlage errechnet sich hier daher ein Streitwert von 108.900 €. Für eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts auf 36.300 € (10 % x 50 % x 726.000 €) - wie vom Kläger zu 1 begehrt - besteht demgegenüber keine Veranlassung.

Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2019 - 1 O 402/18 OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2019 - 2 U 33/19 -

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