Paragraphen in 2 BvC 14/11
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Zitierung: BVerfG, 2 BvC 14/11 vom 12.9.2012, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20120912_2bvc001411.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 14/11 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn M …,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Olaf Heischel & Dr. Jan Oelbermann,
Hauptstraße 19, 10827 Berlin - gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 7/09 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf am 12. September 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf
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