Paragraphen in 5 StR 129/14
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 129/14 BESCHLUSS vom 22. April 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. November 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bei dem Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren erfolgt wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht.
Schneider Berger Dölp Bellay König
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