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III ZR 444/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 444/16 BESCHLUSS vom 12. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:120117BIIIZR444.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen:

Die als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer "Beschwerde" vom 4. November 2016 gegen den Senatsbeschluss geltend macht, sie habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, wertet der Senat dies als Anhörungsrüge, da diese den einzigen statthaften Rechtsbehelf darstellt.

Die Anhörungsrüge gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst mit Schreiben vom 21. Juli 2016 "Gehörsrüge" eingelegt und die Vorlage der “Angelegenheit“ an den Bundesgerichthof beantragt.

Nachdem eine Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2016 um Klarstellung gebeten hatte, worüber entschieden werden solle, da vor dem Bundesgerichtshof anfechtbare Entscheidungen aus der Akte nicht ersichtlich seien, hat die Beschwerdeführerin unter dem 13. September 2016 mitgeteilt, es solle über "beigefügte Entscheidungen" entschieden werden und unter anderem den von ihr als Urteil bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 2016 aufgeführt und auch beigelegt, mit dem ihre Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden war. Eine nähere Spezifizierung, insbesondere hinsichtlich der Art der eingelegten Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen.

Da die Beschwerdeführerin damit verdeutlicht hat, dass sie unter anderem eine Überprüfung des Beschlusses vom 14. Juli 2016 durch den Bundesgerichtshof begehrt, und zur Begründung unter anderem geltend gemacht hat, das Oberlandesgericht habe in der Sache falsch entschieden, war das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln, da dies der einzig in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf war. Zu einer nochmaligen Nachfrage oder Bitte um Klarstellung bestand gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Veranlassung.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Begründung ihrer "Beschwerde" vom 4. November 2016 nicht darlegt, welchen Rechtsbehelf sie tatsächlich hat einlegen wollen. Ihr Hinweis, sie habe das Recht, dass nicht "ein Eidbrecher" über ihre Angelegenheiten entscheide, weshalb "Wiederaufnahme beantragt" worden sei, ist nebulös und prozessrechtlich nicht einzuordnen.

2. Soweit die Beschwerdeführerin sich außerdem gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts wendet, ist ihre Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts durch den Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und keine Anhaltspunkte für eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich sind (§ 69a GKG). Letztere wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Die nicht näher begründete Gegenvorstellung gibt allerdings ebenfalls keinen Anlass zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat dort aufgeschlüsselt, welcher Beschwerdewert für die einzelnen Rechtsmittel angemessen ist (§ 3 ZPO). Gegen welche Entscheidungen sich die Beschwerdeführerin wendet und worüber der Bundesgerichtshof befinden soll, hat sie auf die Rückfrage vom 31. August 2016 mit Schreiben vom 13. September 2016 ausdrücklich klargestellt. Warum die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der Wert der Beschwer betrage "maximal 300 Euro", erschließt sich in Ermangelung einer Begründung nicht.

Herrmann Seiters Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2016 - 22 O 380/14 OLG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - 17 U 1396/16 -

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