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14 W (pat) 7/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig, des Richters Schell sowie der Richterin Dr. Münzberg beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Antragsteller hatte für seine am 14. Februar 2009 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„…“

Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 16. November 2009 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil auf Grund der ermittelten Druckschriften D1 EP 1 400 485 A1 D2 DE 297 11 594 U1 D3 DE 10 2006 056 244 A1 D4 DE 93 12 412 U1 der Anmeldungsgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, denn aus den Druckschriften D1 und D2 seien die wesentlichen Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 bekannt, so dass die darin beschriebenen Anmeldungsgegenstände lediglich an die vorliegenden Gegebenheiten anhand von einfachen handwerklichen Maßnahmen angepasst worden seien. Die Materialaufwicklungsrolle des Patentanspruchs 3 werde durch den Inhalt der Druckschrift D3 und das Verdichtungs- und Schutzteil nach Patenanspruch 4 durch die Druckschrift D4 nahegelegt. Demzufolge bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, so dass die nach § 130 Abs. 1 PatG erforderliche Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 29. Januar 2010. Er führt aus, dass er aus gesundheitlichen Problemen (Fahrradunfall) daran gehindert war, in der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist zu den zitierten Entgegenhaltungen Stellung zu nehmen und macht geltend, dass der genannte Stand der Technik die von ihm beanspruchte Transportmöglichkeit für einen Heizölschlauch nicht nahelegen könne, da die bekannten Vorrichtungen des Standes der Technik nicht für Öltransportfahrzeuge geeignet seien.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gebührenfreie Beschwerde (§ 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.

Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist allerdings vorliegend nicht gegeben, da einer späteren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenstehen.

Die beanspruchte „Transportmöglichkeit für einen Heizölschlauch“ ist aus den von der Patentabteilung dargelegten Gründen nicht patentfähig.

Der Patentanmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, den Transport eines Heizölschlauches vom Heizölauto zum Heizöltank zu erleichtern (vgl. DE 10 2009 008 980 A1, S. 2, li. Sp., dritter Abs.).

Gelöst wird diese Aufgabe durch das Gliedertransportseil des Patentanspruchs 1, das aus vier verschieden langen Gliedertransportteilen, die durch metallische Verbindungsteile miteinander verbunden werden können, besteht. Die Aufgabe wird ferner durch das Gliedertransportseil des Patentanspruchs 2 gelöst, das über eine Führungsrolle im Heizölraum geführt und am Heizölschlauch fest angebracht wird, sowie durch die eigenständige Motoraufwicklungsrolle des Patentanspruchs 3 und durch das Verdichtungs- und Schutzteil für den Heizölschlauch mit Verbindungsteil für das Gliedertransportseil gemäß Patentanspruch 4.

Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung von Vorrichtungen zum Auf- und Abwickeln von strangartigem Wickelgut befasst ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. BGH GRUR 2009, 1039 bis 1041, 1. Ls. - Fischbissanzeiger). Dieser Fachmann zieht auch das Wissen auf technischen Nachbargebieten heran (vgl. BGH BlPMZ 1989, 133 bis 135, Rdn. 11 und 1. Ls. - Gurtumlenkung (Juris-Version)). Demzufolge wird der Fachmann nicht nur solche Druckschriften als relevant erachten, die Schläuche für Öltransportfahrzeuge betreffen, sondern auch Druckschriften wie die von der Patentabteilung zitierten Entgegenhaltungen D1 bis D4, die wie die vorliegende Patentanmeldung von der Aufgabe ausgehen, die Handhabung von Schläuchen mit hohem Gewicht grundsätzlich zu erleichtern (vgl. D1, Abs. [0002] und [0005]; D2, S. 1, Z. 22 bis S. 2, Z. 3; D3, Abs. [0005]; D4, S. 2, zweiter und dritter Abs.).

Die Verknüpfung einzelner Elemente zur Verlängerung von Gegenständen, wie beim Gliedertransportseil des Patentanspruchs 1 vorgesehen, ist aus der in der Druckschrift D1 beschriebenen Handhabungsvorrichtung, die als Stütze für Schläuche zum Be- und Entladen eines Tankwagens verwendet wird und aus einzelnen, miteinander verbundenen Elementen aufgebaut ist, bereits bekannt (vgl. D1, Abs. [0010]). Der abschnittsweise Aufbau des Gliedertransportseils nach Patentanspruch 1 liegt für den Fachmann auch deshalb auf der Hand, weil es im täglichen Leben üblich ist, ein Seil mit unzureichender Länge durch Verknüpfung mit weiteren Seilen abschnittsweise zu verlängern. Aufgrund der allgemeinen Fachkenntnis sowie den Angaben in der Druckschrift D1 erfordert die Bereitstellung des Gliedertransportseils nach Patentanspruch 1 vom Fachmann demzufolge kein erfinderisches Zutun.

Der Druckschrift D3 entnimmt der Fachmann, dass strangartiges Wickelgut - wie Kabel, Seile oder Schläuche - in einfacher Weise auf- und abgewickelt werden kann, wenn die hierfür vorgesehene Vorrichtung u. a. ein Führungselement in Form einer Führungsrolle aufweist (vgl. D3, S. 1, Zusammenfassung sowie Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0031] und Fig. 1). In der Druckschrift D3 findet sich ferner der Hinweis, dass die Vorrichtung zum Auf- und Abwickeln von Wickelgut standfest zu befestigen ist (vgl. D3, Abs. [0034]). Das Gliedertransportseil des Patentanspruchs 2, das über eine Führungsrolle geführt wird, die an der Innenwand des Heizölraumes fest angebracht ist, wird durch den zitierten Stand der Technik damit nahegelegt. Nachdem die feste Verbindung des Gliedertransportseils mit dem zu transportierenden Heizölschlauch vom Fachmann lediglich handwerkliches Können aber kein erfinderisches Zutun erfordert, lassen demzufolge auch die Merkmale des Patentanspruchs 2 keine erfinderische Tätigkeit erkennen.

Nachdem sowohl in der D2 als auch in der D3 für das Auf- und Abwickeln von strangartigem Wickelgut der Einsatz eines Motors vorgesehen ist, erfordert auch die Bereitstellung der eigenständigen Motoraufwicklungsrolle für das Gliedertransportseil nach Patentanspruch 3 keine erfinderische Tätigkeit (vgl. D2, S. 3, Z. 6 bis 9 i. V. m. Anspruch 8; D3, Abs. [0030]).

Wie in der Figur 1 der Druckschrift D4 gezeigt sind in der Fachwelt Verbindungsteile bekannt, über die ein Schlauch mit einem weiteren Element verbunden und aufgrund dessen einfacher bewegt werden kann (vgl. D4 Fig. 1 i. V. m. Anspruch 1). Für die Bereitstellung der nicht näher gekennzeichneten Verdichtungsund Schutzteile nach Patentanspruch 4 ist daher ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefochtenen Beschluss eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung lässt auch keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.

Die mit der Patentanmeldung geltend gemachten Ansprüche sind damit nicht patentfähig. Darüber hinaus lassen die Anmeldungsunterlagen insgesamt einen patentfähigen Gegenstand nicht erkennen. Dementsprechend fehlt es an den für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Maksymiw Proksch-Ledig Schell Münzberg Fa

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