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III ZB 81/24

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 81/24 BESCHLUSS vom 24. April 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:240425BIIIZB81.24.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Ostwaldt beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. August 2024 - 5 U 55/24 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 9.186,25 €

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entgelt für stationäre und ambulante Behandlungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 9.186,25 € zugesprochen. Die Beklagte hat gegen das am 12. April 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Oberlandesgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 12. Juli 2024 einschließlich verlängert. Innerhalb dieser Frist ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Mit Schriftsätzen vom 17. und 24. Juli hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und begründet. Er hat - unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eines ärztlichen Attests - ausgeführt, er sei am 10. Juli 2024 erkrankt. Als Einzelanwalt ohne eigenes Personal für den Verhinderungsfall habe er insoweit Vorkehrungen getroffen, als er mit den Rechtsanwältinnen M. und K. eine Vereinbarung über die Vertretung getroffen habe. Am 10. Juli 2024, als bei ihm plötzliches Unwohlsein aufgetreten sei, habe er um 14.45 Uhr versucht, Rechtsanwältin M. über deren mobilen Telefonanschluss zu erreichen, eine Nachricht jedoch nicht hinterlassen können. Am späten Nachmittag seien die Symptome so schlimm geworden, dass er die Kanzlei habe verlassen müssen und nicht mehr an Termine habe denken können. Von zu Hause aus habe er seinen Arzt angerufen. Einen Anruf von Rechtsanwältin M. am gleichen Abend habe er krankheitsbedingt nicht entgegennehmen können. Am 11. Juli 2024 sei er weiterhin nicht mehr in der Lage gewesen, an seine berufliche Arbeit zu denken. Gegen 17.00 Uhr habe er Rechtsanwältin K. am Arbeitsplatz nicht mehr erreicht, eine Nachricht habe nicht hinterlassen werden können. Am Abend habe er die Kollegin über Mobilfunktelefon erreicht und sie um Vertretung in der Kanzlei gebeten. Rechtsanwältin K. habe ihm jedoch mitgeteilt, erst wieder am 16. Juli 2024 im Büro zu sein. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, der Arzt habe am 12. Juli 2024 ausdrücklich zur Bettruhe und absoluten Schonung geraten. Erst am 17. Juli 2024 habe er wieder in die Kanzlei gehen, den Fristenkalender sichten und die notwendigen Vorkehrungen einleiten können.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlängerten Frist bis zum 12. Juli 2024 eingegangen sei. Es hat ausgeführt, die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei zu versagen. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen, dass er vom 10. bis 17. Juli 2024 an der Ausübung seiner Rechtsanwaltstätigkeit krankheitsbedingt verhindert gewesen sei. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung, welches ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, nicht vorliege. Ihr Prozessbevollmächtigter habe trotz der im Lauf des 10. Juli 2024 eingetretenen Erkrankung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht ausreichend für eine Fristeinhaltung gesorgt. Nach seiner eigenen Schilderung sei er jedenfalls zeitweise in der Lage gewesen, kurze Telefonate zu führen. So habe er sowohl am 10. Juli 2024 mit seinem Arzt telefoniert als auch versucht, seine Vertreterinnen Rechtsanwältin M. am 10. Juli 2024 beziehungsweise Rechtsanwältin K. am 11. Juli 2024 zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, warum er nicht eine Nachricht habe hinterlassen können, dass die Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache verlängert werden müsse. Dass Rechtsanwältin M. am 10. Juli 2024 um 14.45 Uhr über das Mobiltelefon kurzfristig nicht habe erreicht werden können, entlaste den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht. Es sei nicht dargetan, warum es nicht möglich gewesen sei, auf andere Weise mit der Rechtsanwältin in Kontakt zu treten. Rechtsanwältin M. sei, wie sich aus dem Internetauftritt ihrer Kanzlei ergebe, dort unter einer Festnetznummer und per E-Mail zu erreichen. Da es sich um eine Sozietät mit mehreren Anwälten handele, sei davon auszugehen, dass ein Sekretariat unterhalten werde, welches im Abwesenheitsfall der Anwältin Nachrichten übermitteln könne. Gleiches gelte für Rechtsanwältin K. , die ebenfalls über ihre Sozietät telefonisch und per Mail zu erreichen sein dürfte. Über die Kontaktaufnahme mit der Kanzlei hinaus hätte über Mobilfunk eine SMS oder Sprachnachricht versandt werden können.

Es sei davon auszugehen, dass die Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass insbesondere ein anderweitiger Versuch einer Kontaktaufnahme zu Rechtsanwältin M. am 10. Juli 2024 gegen 14.45 Uhr nicht zu deren Erreichung und Information sowie zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist geführt hätte.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten könne sich auch nicht damit entlasten, dass ihm der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Erkrankung am 10. Juli 2024 nicht vor Augen gestanden habe. Denn für Rechtsmittelbegründungen sei nicht nur der Fristablauf selbst, sondern auch eine Vorfrist festzuhalten, die eine ausreichende Bearbeitungszeit für die Erstellung der Begründung berücksichtige. Diese Vorfrist wäre am 10. Juli 2024 bereits abgelaufen gewesen, sodass dem Prozessbevollmächtigten die Dringlichkeit eines Verlängerungsantrags hätte bewusst sein und er seine Vertreter darauf hätte hinweisen müssen.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz, welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 25. April 2024 - III ZB 68/23, juris Rn. 7; vom 21. Dezember 2023 - III ZB 9/23, ZEV 2024, 181 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 3 und 6; jew. mwN).

1. Zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlängerten Frist bis zum 12. Juli 2024 begründet hat.

2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Annahme eines Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

a) Danach muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12 und vom 16. April 2019 - VI ZB 44/18, NJW-RR 2019, 1207 Rn. 11). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 aaO Rn. 13 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 18).

Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 und vom 16. April 2019; jeweils aaO). Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts fehlt es nur, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 19).

Der Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9 mwN). Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 aaO Rn. 12 mwN).

b) Nach diesen Maßgaben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung abgelehnt hat, weil ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorliegt.

aa) Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf die Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist notiert hatte. Die Anforderungen an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Insoweit fehlender Vortrag erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen - hier: die Notierung einer Vorfrist - gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 aaO Rn. 15 mwN). Ist danach vorliegend von der fehlenden Notierung einer Vorfrist auszugehen, kann nicht festgestellt werden, ob die Berufungsbegründungsfrist vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch im Falle der Notierung einer solchen Frist versäumt worden wäre. Dabei ist davon auszugehen, dass er sich angesichts des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist am 12. Juli 2024 bei Notierung einer Vorfrist die Sache bereits vor seiner am Nachmittag des 10. Juli 2024 eingetretenen Erkrankung zur Bearbeitung bereitgelegt hätte, bei einer Vorfrist von einer Woche am 5. Juli 2024. Es kann nicht festgestellt werden, ob er in diesem Falle die Berufungsbegründung nicht bereits vor dem 10. Juli 2024 oder am Vormittag dieses Tages bearbeitet und ihre Übermittlung an das Berufungsgericht veranlasst hätte. Dies geht nach den vorstehenden Grundsätzen zu Lasten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Ergebnis, dass im Falle der Notierung einer Vorfrist von einer Bearbeitung und Übermittlung der Berufungsbegründung vor Eintritt der Erkrankung auszugehen wäre. Dementsprechend beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon wegen der fehlenden Notierung einer Vorfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

bb) Unabhängig hiervon liegt ein solches Verschulden - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch darin, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am frühen Nachmittag des 10. Juli 2024 nicht weitere Versuche unternommen hat, die Rechtsanwältinnen M. und K. als seine Vertreterinnen zu erreichen.

Nach seinem Vortrag hat er am frühen Nachmittag des 10. Juli 2024 um 14.45 Uhr, als bei ihm plötzliches Unwohlsein auftrat, vergeblich versucht, Rechtsanwältin M. zu erreichen. Am späten Nachmittag seien die Symptome so schlimm geworden, dass er die Kanzlei habe verlassen müssen und nicht mehr an Termine habe denken können. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auch schon am frühen Nachmittag des 10. Juli 2024, als er vergeblich versuchte, Rechtanwältin M. über ihren Mobilanschluss telefonisch zu kontaktieren, nicht mehr an Termine und damit auch nicht mehr an den Ablauf der vorliegend versäumten Berufungsbegründungsfrist denken konnte. War er aber hierzu zum Zeitpunkt des Anrufversuchs um 14.45 Uhr noch in der Lage, hätte er angesichts der fehlgeschlagenen Kontaktaufnahme - wie ihm das Berufungsgericht zu Recht zur Last legt (S. 5 des angefochtenen Beschlusses) - unverzüglich auf anderem Wege Rechtsanwältin M. oder Rechtsanwältin K. eine Nachricht übermitteln und sie bitten müssen, ihn zu vertreten und erforderliche Fristverlängerungsanträge zu stellen.

Zudem lassen, ohne dass es hierauf noch ankommt, die Versuche des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, am 11. Juli 2024 Rechtsanwältin K.

zu erreichen, darauf schließen, dass er auch noch nach der Verschlimmerung der Krankheitssymptome am späten Nachmittag des 10. Juli 2024 ein - wenn auch nicht konkret auf die vorliegend versäumte Berufungsbegründungsfrist bezogenes, so aber doch allgemeines - Bewusstsein von wichtigen Terminen und in Bälde ablaufenden Fristen hatte. Auch vor diesem Hintergrund durfte er sich nicht auf Anrufe bei der - verhinderten - Rechtsanwältin K.

beschränken,

sondern hätte erneut Rechtanwältin M. kontaktieren müssen.

c) Das Berufungsgericht hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf hinweisen müssen, dass zur Prüfung der Begründetheit ihres Wiedereinsetzungsantrags ihr bisheriges Vorbringen nicht ausreichend ist, und ihr Gelegenheit geben müssen, die Lücken in ihrem Vorbringen zu ergänzen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2024 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts - darauf hingewiesen, dass es an einer Darlegung fehle, warum es einem Vertreter nicht möglich gewesen sei, bei Eintreten der Erkrankung am 10. Juli 2024 vor Fristablauf am 12. Juli 2024 einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu stellen. Der im Anschluss daran in ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2024 gehaltene Vortrag der Beklagten ist weder erkennbar unklar noch lückenhaft, so dass ein erneuter Hinweis des Berufungsgerichts nicht erforderlich war (vgl. zur Hinweispflicht des Gerichts bei erkennbar unklaren oder ergänzungsbedürftigen Angaben der Partei zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 aaO Rn. 12 mwN; BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 aaO Rn. 15 und vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21, FamRZ 2022, 1798 Rn. 20 ff). Dies gilt insbesondere für die Darstellung des Krankheitsverlaufs des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10. Juli 2024. Diese war weder lückenhaft noch ergab sich aus ihr eine Unklarheit bezüglich seiner Fähigkeit, am frühen Nachmittag dieses Tages, als er - vor der Verschlimmerung der Krankheitssymptome - (vergeblich) versuchte, Rechtsanwältin M. als seine Vertreterin zu erreichen, "an Termine zu denken". Die Anforderungen an eine wirksame Organisation des Fristenwesens einschließlich der Notierung einer Vorfrist und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags sind - wie ausgeführt - bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein.

3. Mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten demnach zu Recht als unzulässig verworfen.

Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.04.2024 - 25 O 257/22 OLG Köln, Entscheidung vom 20.08.2024 - 5 U 55/24 -

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