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1 StR 393/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 393/23 BESCHLUSS vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen zu 1.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. zu 3.: Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393.23.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 7. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 – soweit es sie betrifft – dahin ergänzt, dass jeweils festgestellt wird, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vier Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Aj. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Aj. hat es ferner die Einziehung der Schusswaffe sowie der Munition angeordnet.

1. Die auf eine Verfahrensrüge (Angeklagter H. ) und jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet. Die Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Eine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Jedoch ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat die Sache vier Monate nicht gefördert worden. Mit Blick auf die gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle verstößt diese Verzögerung gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Zur Kompensation ist es ausreichend, dies festzustellen.

3. Der jeweils nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer jeweils mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger Leplow Wimmer Bär Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22 – 500 Js 98/20

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