Paragraphen in 2 StR 280/21
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 280/21 BESCHLUSS vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Appl Zeng Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 12.03.2021 - 102 KLs 31/20 251 Js 118/20 ECLI:DE:BGH:2021:231121B2STR280.21.0
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1 | 349 | StPO |
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