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9 W (pat) 5/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/11 Verkündet am 16. März 2016

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 30 579 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Sandkämper beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des von der m… AG erhobenen Einspruchs das am 7. Juli 2003 angemeldete und am 15. Mai 2008 veröffentliche Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Regeln der Weite des Farbspalts bei einer Druckmaschine" durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 beschränkt aufrechterhalten. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass die Erfindung in dem angegriffenen Patent so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der zuständige Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand des in der Anhörung beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1 sei auch neu und durch den Stand der Technik außerdem nicht nahe gelegt. Das Patent beansprucht die Priorität der deutschen Patentanmeldung 102 32 899.4 vom 19. Juli 2002.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragte,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2016, - ansonsten wie Patentschrift.

Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 sei patentfähig.

Zum Stand der Technik sind von der Einsprechenden die folgenden Druckschriften in das Verfahren eingeführt worden:

D1 EP 0 370 223 B1 D2 EP 0 893 255 B1 D3 DE 43 42 052 C2.

Im Prüfungsverfahren sind außerdem die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt worden:

D4 DE 199 17 927 A1 D5 EP 0 529 376 A1.

Die Einsprechende stützt ihre Argumentation in der Beschwerde außerdem auf die neu im Beschwerdeverfahren eingeführten Dokumente D6 EP 0 939 976 B1 D7 DE 202 05 701 U1 und D8 DE 40 01 762 C1.

Der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet:

1. Ansteuerungsvorrichtung zum Regeln und/oder Steuern einer Farbschichtdicke eines Farbwerkes einer Druckmaschine dadurch gekennzeichnet, dass ein lokal am betreffenden Farbwerk angeordnetes Modul eine Mechanik, eine Elektronik, eine Signalverarbeitung und Software umfasst und dass vom Modul aus eine Bus-Verbindung zu einem Leitstand vorgesehen ist, dass das Modul eine Leiterplatte aufweist bei der mittels Spannungsversorgungsstecker eine Steckplatzcodierung durchführbar ist, die mindestens einen Rechner mit zugehöriger Peripherie, mindestens eine Feldbusankopplung und Ein-/Ausgänge für Farbzonen-Antriebsmotoren enthält, wobei jeder Farbzonen-Antriebsmotor einen Sensor zur Erfassung der aktuellen Farbschichtdicke aufweist.

Der nebengeordnete Anspruch 4 hat folgenden Wortlaut:

4. Farbwerk für eine Druckmaschine, mit einem Farbkasten, einem Duktor, einer einer Anzahl von Farbzonen entsprechende Anzahl von exzentrischen Walzenabschnitten, die dem Duktor zugeordnet sind und mit diesem jeweils einen Farbspalt bilden und je einem Antrieb für jeden Walzenabschnitt, dadurch gekennzeichnet, dass eine Ansteuerungsvorrichtung zum Regeln und/oder Steuern einer Farbschichtdicke gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3 vorgesehen ist.

Zum Wortlaut der geltenden Unteransprüche 2 und 3, zum Wortlaut der Ansprüche gemäß Hilfsantrag und weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Beschwerdeführerin war die m… AG als damalige Einsprechende, nach deren Insolvenz Dipl.-Kfm. S… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der m… AG i.I.

Damit ist auf Seiten der Einsprechenden in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszugs auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist.

2. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt wurde, ist der Einspruch zulässig.

3. Als Durchschnittsfachmann sieht der Senat einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich des Aufbaus und Betriebs von Steuerungen für Druckmaschinen an.

4.1 Zulässigkeit der Änderungen des Streitpatents Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

Das angegriffene Patent betrifft nach Anspruch 1 eine

1. Ansteuerungsvorrichtung 2. zum Regeln und / oder Steuern einer Farbschichtdicke eines Farbwerkes einer Druckmaschine dadurch gekennzeichnet, 3. dass ein lokal am betreffenden Farbwerk angeordnetes Modul 3.1 eine Mechanik, 4. eine Elektronik, 5. eine Signalverarbeitung 6. und Software umfasst 7. und dass vom Modul aus eine Bus-Verbindung zu einem Leitstand vorgesehen ist, 8. dass das Modul eine Leiterplatte vorgesehen ist aufweist 9. bei der mittels Spannungsversorgungsstecker eine Steckplatzcodierung durchführbar ist. 10. Die Leiterplatte enthält mindestens einen Rechner mit zugehöriger Peripherie, 11. mindestens eine Feldbusankopplung und 12. mindestens ein Ein-/Ausgänge für Farbzonen-Antriebsmotoren. 13. Jeder Farbzonen-Antriebsmotor weist einen Sensor zur Erfassung der aktuellen Farbschichtdicke auf.

Die Merkmale der Vorrichtung gemäß den geltenden Patentansprüchen sind sämtlich offenbart. Sie ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen sowie aus der Streitpatentschrift.

Der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 geht im Wesentlichen auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2 zurück. In Merkmal 8 wurde präzisiert, „dass das Modul eine Leiterplatte aufweist“, entnehmbar aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 3, 4. Absatz i. V. m. der Figur 1 der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen. In Merkmal 12 wurde geändert, dass die Leiterplatte „Ein-/Ausgänge“ enthält, was im Wortlaut „mindestens einen Ein/Ausgang“ des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 2 enthalten ist.

Die Patentschrift offenbart den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in dem erteilten Patentanspruch 1 und der zugehörigen Beschreibung (Abs. [0016] i. V. m. Fig. 1).

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 und 3. Sie gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 3 und 4 zurück. Anspruch 4 geht auf den ursprünglichen Anspruch 5 zurück und ist im Einspruchsverfahren unverändert geblieben.

4.2 Zum Verständnis der nebengeordneten Ansprüche Anspruch 1 betrifft eine Ansteuerungsvorrichtung zum Regeln und/oder Steuern einer Farbschichtdicke eines Farbwerkes einer Druckmaschine (Merkmale 1 und 2). Ein Farbwerk für eine Druckmaschine kann einen Farbkasten aufweisen, einen Duktor, eine einer Anzahl von Farbzonen entsprechende Anzahl von exzentrischen Walzenabschnitten, die dem Duktor zugeordnet sind und mit diesem jeweils einen Farbspalt bilden und je einen Antrieb für jeden Walzenabschnitt, vgl. Abs. [0001] der Patentschrift. Die Farbschichtdicke wird durch den Farbspalt in dem Farbwerk bestimmt.

Gemäß Merkmal 3 ist am Farbwerk ein Modul angeordnet. Ein Modul ist eine funktionsfähige Baueinheit, umfassend eine Mechanik, eine Elektronik, eine Signalverarbeitung und Software (Merkmale 3.1 bis 6). Vom Modul aus ist eine Bus-Verbindung zu einem Leitstand vorgesehen (Merkmal 7). Diese Bus-Verbindung ist eine FeldbusVerbindung, wie sich aus Abs. [0016] der Patentschrift ergibt (... mittels einer FeldBus-Leitung 16 mit einem Steuerstand 17 verbunden).

Das Modul weist ferner eine Leiterplatte auf (Merkmal 8), die mindestens einen Rechner mit zugehöriger Peripherie (Merkmal 10), mindestens eine Feldbusankopplung (Merkmal 11) sowie Ein-/Ausgänge für Farbzonen-Antriebsmotoren (Merkmal

12) enthält. Über die Feldbusankopplung ist das Modul mit dem Leitstand verbunden (Merkmal 7) und über die Ein-/Ausgänge gemäß Merkmal 12 sind mehrere Motoren mit der Leiterplatte verbunden. Bei der Leiterplatte ist außerdem mittels Spannungsversorgungsstecker eine Steckplatzcodierung durchführbar (Merkmal 9). Stecker und Steckplatz sind dem Wortlaut nach mechanische Bauteile. Der sachverständige Leser entnimmt daher dem eindeutigen Wortlaut des Merkmals, das im Übrigen auch in Abs. [0015] wörtlich so wiedergegeben ist, eine rein mechanische Codierung, d. h. der Spannungsversorgungsstecker ist in der Form eines „Schlüssels“ ausgebildet, der in einen Steckplatz in Form eines „Schlosses“ einsteckbar ist. Merkmal 9 beinhaltet damit eine ausschließlich mechanische Codierung mittels Stecker. Der Auffassung der Patentinhaberin, die Ausbildung des Merkmals 9 sei in dem Sinne zu verstehen, dass die Codierung mittels der Spannungsversorgungsleitung erfolgt, vermag sich der Senat wegen des eindeutigen Wortlauts des Merkmals 9 nicht anzuschließen. Denn eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig (BGH - X ZR 131/02 - GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).

Jeder Farbzonen-Antriebsmotor weist einen Sensor zur Erfassung der aktuellen Farbschichtdicke auf (Merkmal 13). Beansprucht ist damit nur eine Erfassung der Farbschichtdicke, jedoch keine direkte Messung der Farbschichtdicke.

Anspruch 4 betrifft ein Farbwerk für eine Druckmaschine, mit einem Farbkasten, einem Duktor, einer einer Anzahl von Farbzonen entsprechende Anzahl von exzentrischen Walzenabschnitten, die dem Duktor zugeordnet sind und mit diesem jeweils einen Farbspalt bilden und je einem Antrieb für jeden Walzenabschnitt.

4.3 Ausführbarkeit Die Erfindung ist in dem Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der zuständige Fachmann sie ausführen kann.

So ist eine mechanische Steckplatzcodierung mittels Stecker im Sinne des Merkmals 9 eine dem Fachmann vertraute Maßnahme, wie sich beispielsweise aus den Druckschriften D6 und D3 ergibt.

Auch das Merkmal „Feldbusankopplung“ ist für den Fachmann ausführbar, da der Begriff „Feldbus“ zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns gehört. Ein Feldbus ist ein Bussystem, das in einer Anlage Feldgeräte wie Messfühler (Sensoren) und Stellglieder (Aktoren) zwecks Kommunikation mit einem Automatisierungsgerät verbindet. Der Feldbus ersetzt die parallelen Leitungsbündel durch ein einziges Buskabel (vgl. auch Beschreibungseinleitung des Patents Abs. [0006] und [0007]).

Das Merkmal 13 des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags, wonach „jeder Farbzonen-Antriebsmotor einen Sensor zur Erfassung der aktuellen Farbschichtdicke aufweist“, ist ebenfalls für den Fachmann ausführbar. So kann mit einem Potentiometer, welches die Stellung eines Farbzonenmotors erfasst (vgl. Anspruch 2 und Abs. [0016] der Patentschrift), indirekt über die Stellung der entsprechenden Farbzonenmotoren auch die Farbschichtdicke ermittelt werden. Das Merkmal 13 umfasst daher eine am Prioritätstag des Patents bekannte Maßnahme, vgl. beispielsweise Druckschrift D5, Spalte 4, Abs. 4.

4.4 Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 a) Zur gewerblichen Anwendbarkeit und Neuheit Die patentgemäße Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar. Sie ist auch neu, denn im Stand der Technik ist keine derartige Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

b) Zur erfinderischen Tätigkeit Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigende Stand der Technik vermittelt dem Durchschnittsfachmann keine Anregung, eine Vorrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen auszubilden.

D1 zeigt und beschreibt einen dezentralen Steuerrechner, der über ein Bussystem mit mehreren peripheren Einheiten verbunden ist. Die Beschreibung zeigt für das Bussystem in Spalte 2, ab Zeile 29 eine Anordnung für Druckmaschinen auf, die in verschiedenen Druckwerken Farbschieber aufweisen. Diese Farbschieber müssen in ihrer Position überwacht und auf bestimmte Abstände zu einer Farbkastenwalze gesteuert oder geregelt werden (Spalte 2, Zeilen 33 bis 38). Dazu sind periphere Einheiten vorgesehen, die mit dem Bussystem verbunden sind und den Farbschiebern zugeordnet werden. Das Bussystem ist hier als Flachbandkabel ausgebildet und von einer zentralen Station zu mehr als zwei peripheren Stationen geführt. Jede periphere Station ist dabei adressierbar (Spalte 2, Zeilen 40 bis 49). Die Leitungen des Bussystems stehen über Steckverbindungen mit jeder peripheren Einheit in Verbindung (siehe Spalte 2, Zeile 55 bis Spalte 3, Zeile 7). Hierbei ist es lt. Spalte 3 oben vorteilhaft, so genannte angeschlagene Steckverbindungen vorzusehen. Jede der peripheren Einheiten enthält eine Adresserkennungsschaltung und eine Steuerbefehl-Verarbeitungsschaltung (siehe Spalte 3, Zeilen 35 bis 54). Weiterhin ist jeder Motor mit einem Potentiometer zum separaten Erfassen von dessen Istlage versehen (Spalte 3, Zeilen 50 bis 58). Die D1 offenbart damit die Merkmale 1 und 2 des angegriffenen Patentes, da auch hier Farbschichtdicken in einem Farbwerk angesteuert oder geregelt werden sollen, vgl. Anspruch 1.

Weiterhin offenbart die D1 außerdem lokal am Farbwerk angeordnete Module in Form von peripheren Einheiten 2 (Merkmal 3), die mechanische Elemente (Verstellmechanik 23, Farbschieber, Motor) sowie Adressbefehl- und Steuerbefehlschaltungen 17, 18 aufweisen (vgl. Fig. 2 und 3 i. V. m. Spalte 3, Zeile 34 bis Spalte 4, Zeile 35), die ersichtlich Elektronik, Signalverarbeitung und Software beinhalten. Die Merkmale 3.1 bis 6 sind daher ebenfalls verwirklicht. Ferner verläuft von der peripheren Einheit 2 (Modul) aus eine Bus-Verbindung in Form eines Flachbandkabels zum Leitstand (Merkmal 7), vgl. Spalte 2, Zeilen 40-44.

Eine Leiterplatte ist in der D1 zwar nicht explizit erwähnt, wegen der in der D1 beschriebenen Schaltungen 17, 18 auf den peripheren Einheiten wird der sachverständige Leser aber Leiterplatten als notwendiges Bauteil mitlesen. Auch Merkmal 8 ist daher offenbart. Außerdem beschreibt die D1 einen Rechner (Steuerrechner) mit zugehöriger Peripherie (Merkmal 10), vgl. Spalte 3, Z. 34 bis Spalte 4, Z. 35 und eine Feldbusankopplung (Merkmal 11) in Form eines digitalen / analogen Bussystems (Spalte 3, Z. 34 bis Spalte 4, Z. 35). Schließlich weist jeder Antriebsmotor einen Sensor in Form eines Potentiometers 22 zur Erfassung der Schieberstellung auf (Merkmal 13).

Nach D1 ist jeder Anschluss adressierbar (Spalte 2, Z. 30 bis Spalte 4, Z.34), womit ausgesagt ist, dass jeder Anschluss des Bussystems an ein peripheres System und die dort implizit vorhandenen Leiterplatten dezidiert ansprechbar ist. Damit ist eine Codierung jedes Anschlusses vorhanden, jedoch keine mechanische Codierung im Sinne des Merkmals 9. Die D1 weist zudem lediglich jeweils einen Ein-/Ausgang für einen Farbzonen-Antriebsmotor auf (Spalte 4, Z. 50 bis 53), damit ist auch Merkmal 12 nicht verwirklicht.

Damit sind aus der D1 zwar die Merkmale 1 bis 8 sowie 10, 11 und 13 des Anspruchs 1 bekannt, nicht hingegen die Merkmale 9 und 12.

D6 offenbart eine Einrichtung zur Codierung von Steckplätzen in einer Trägereinheit für elektronische Module, vgl. Anspruch 1. Die in der D6 offenbarten Leiterplatten 9 bzw. 10 weisen unterschiedliche Seitenkanten auf, an deren Oberflächen sich Kontaktflächen befinden, vgl. insb. Abs. [0012] i. V. m. den Figuren 3 und 4. Über diese Kontaktflächen und damit korrespondierende Kontaktfedern des Steckplatzes erfolgt u. a. auch die Spannungsversorgung mit Gleich- oder Wechselspannung. Folglich handelt es sich bei den Kontaktflächen der Leiterplatte 9 bzw. 10 auch um deren je- weiligen Spannungsversorgungsstecker. Durch die in den Figuren 3 und 4 gezeigte, unterschiedliche Anordnung der Spalte 15 bzw. 16 in den Kontaktflächen erfolgt eine Steckplatzcodierung dergestalt, dass eine Leiterplatte mit Gleichspannungsversorgung (Fig. 3) nicht in den Steckplatz einer Leiterplatte mit Wechselspannungsversorgung (Fig. 4) einsteckbar ist und umgekehrt. Insoweit zeigt die D6 bereits eine Steckplatzcodierung mittels Spannungsversorgungs- und Datenverbindungsstecker der Leiterplatte. Die Merkmale 8 und 9 für sich gehen daher aus der D6 hervor.

Der Fachmann hatte allerdings keine Veranlassung, dieses Merkmal auf die D1 zu übertragen. Denn D1 sieht über den Versorgungsteil 7 des Busses 3 für alle peripheren Einheiten 2 eine einheitliche Spannungsversorgung vor. Demnach lässt sich daraus gerade keine Notwendigkeit ableiten für eine Ausgestaltung der Leiterplatte entsprechend dem Merkmal 9.

Die D8 betrifft eine Kabelsteckverbindung zum mehrpoligen Anschluss von Kabeln an eine mit elektrischen Bauteilen bestückte Platine, mit auf der Platine 1 angebrachten Steckerstiften 2.1, einem auf die Steckerstifte 2.1 steckbaren Buchsenteil 3 und eine Codiereinrichtung zur Vermeidung von Fehlstecken (vgl. Anspruch 1). Die D8 offenbart damit eine formschlüssige Codiereinrichtung an einer Stecker-Buchsenverbindung zur Vermeidung von Fehlstecken auf Platinen.

Eine vertauschsichere Stecker-Buchsen-Verbindung auf der Leiterplatte hat erkennbar keinen Einfluss auf die Adressierung der Leiterplatte im Modul. Insofern kann auch die D8 keine Anregung zur Ausgestaltung der Leiterplatte entsprechend dem Merkmal 9 geben.

Die E3 verwirft die Lehre, Adressen peripherer Einheiten mittels Codierschaltern, Steckbrücken, speziellen Codierplatinen oder am Einbauort befestigten Codiereinrichtungen vorzugeben, vgl. insb. Spalte 1, Z. 28 bis 31. Anstelle der in der Prioritätsanmeldung DE 38 39 248 der D1 (vgl. Spalte 1, Z.43) favorisierten Steckverbindungen zur Adressierung sieht D3 ausdrücklich nichtflüchtige, elektrisch wiederbe- schreibbare Speicher vor, vgl. insb. Anspruch 1. Folglich weist die D3 von der streitpatentgemäßen Lösung einer Steckplatzcodierung nach Merkmal 9 weg.

Die übrigen Druckschriften kommen dem Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest nicht näher.

Gemäß Anspruch 4 und Spalte 6, Zeilen 17 bis 40 der D5 schließt die zentrale Steuervorrichtung 102 Einrichtungen 120, 122, 124, 126 zum Senden eines Adresse-Signals ein und jede Farbkasten-Kontrolleinrichtung 70, 74, 78, 82 hat eine zugeordnete Adresse, und jede der genannten Farbkasten-Kontrolleinrichtungen hat einen Code zum Erkennen der von der genannten zentralen Steuervorrichtung 102 jeweils zugeordneten Adresse, wobei jede der genannten Farbkasten-Kontrolleinrichtungen nur auf Befehle, welche von der zugeordneten Adresse begleitet sind, anspricht. Die D5 offenbart ebenfalls nicht, dass mittels Spannungsversorgungsstecker eine Steckplatzcodierung durchgeführt werden kann. Folglich fehlt in der D5 das Merkmal 9.

Die D2 betrifft eine Vorrichtung zum Positionieren eines Stellgliedes, insbesondere eines Farbschiebers gegenüber einer Farbkastenwalze (Farbdosierelement). Nach D2 ist das Stellglied als ein Farbschieberantrieb ausgebildet. Dieser Farbschieberantrieb weist einen einem Motor zugeordneten Controller (Motorsteuerung) auf (Abs. [0002] und [0013]). Die Farbdosierelemente sind gemäß Abs. [0012] bis [0014] mit mechanischen (Stellgetriebe) und elektrischen Einheiten (Motor) ausgeführt. Weiterhin ist ein Stellungsgeber (Sensor) zur Ermittlung der Schieberposition vorgesehen. Weiterhin ist jeder Antrieb nach Abs. [0014] mittels eines Bussystems mit der Elektronik eines Fernsteuerpultes verbunden. Auch diese Ausbildung führt ersichtlich nicht zum Merkmal 9.

Die im Prüfungsverfahren noch berücksichtigte, jedoch im Einspruchsverfahren nicht näher angesprochene Entgegenhaltung D4 kommt dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht näher. Die D4 zeigt eine Vorrichtung zur Farbdosierung in einer Druckmaschine (s. Titel und Anspruch 1). In der D4 fehlen die Merkmale 5 bis 12. Auch deren Ausbildung führt ersichtlich nicht zum Merkmal 9.

D7 betrifft eine variable Feldbusankopplung, auch diese Druckschrift offenbart keine Leiterplatte, bei der eine Steckplatzcodierung mittels eines Spannungsversorgungssteckers durchführbar ist.

Die Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt sich selbst bei einer Gesamtschau des vorliegend dokumentierten Standes der Technik auch nicht i. V. m. dem allgemeinen Fachwissen. Hinsichtlich des Merkmals 9 fehlt ein Vorbild, bei einer Leiterplatte, wie sie in der D1 offenbart ist, eine Steckplatzcodierung mittels eines Spannungsversorgungssteckers vorzusehen.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Mit ihr sind es die Weiterbildungen der Vorrichtung nach den darauf zurückbezogenen, geltenden Patentansprüchen 2 und 3 sowie das Farbwerk nach Anspruch 4, das eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1 aufweist.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Richter Bork ist in den Ruhestand getreten und deswegen verhindert zu unterschreiben. Hilber Bork Paetzold Sandkämper Ko

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