Paragraphen in 6 StR 228/25
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 32 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 228/25 BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR228.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. Februar 2025 gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe:
Dem Angeklagten ist, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, mwN).
Bartel Arnoldi Fritsche Dietsch von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Stendal, 17.02.2025 - 502 Ks (301 Js 13906/24) 6/24
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1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 267 | StPO |
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1 | 32 | StPO |
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