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5 StR 143/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 143/14 BESCHLUSS vom 23. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2014 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 16. Dezember 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat – im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bemerkte die zur Tatzeit 28-jährige Angeklagte spätestens im Oktober 2012, dass sie schwanger war. Sie verheimlichte dies vor ihrer Umgebung und suchte auch keinen Arzt auf. Am 12. Dezember 2012 erwachte sie gegen 2.00 Uhr, weil ihre Fruchtblase geplatzt war. Ihr wurde bewusst, dass die Geburt unmittelbar bevorstand. Um ihre im Obergeschoss des Hauses schlafenden Angehörigen nicht zu stören, ging sie ins Erdgeschoss. Dort brachte sie im Badezimmer einen Jungen zur Welt. Die Angeklagte durchtrennte die Nabelschnur und säuberte das Neugeborene sorgfältig. Dann erstickte sie den Säugling mit einem verdrillten, fest um seinen Hals gezogenen Badetuch und legte ihn mit dem Badetuch und der Nachgeburt in einen Plastikbeutel.

2. Während der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern ist, hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Schwurgerichtskammer, die sachverständig beraten volle Schuldfähigkeit der Angeklagten angenommen hat, ist von einem minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) ausgegangen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie zu Lasten der Angeklagten gewertet, dass diese die Tat „im Vorhinein geplant und vorbereitet hatte“ (UA S. 29).

Eine von vornherein geplante und vorbereitete Tat lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Danach hatte die Angeklagte zwar „spätestens“, als sie ins Erdgeschoss ging, „den Plan“ gefasst, „das Kind unbemerkt von den weiteren Hausbewohnern in dem im Erdgeschoss gelegenen Bad zu gebären, das Kind zu töten und sämtliche Spuren zu beseitigen“ (UA S. 7). Nach der Geburt kamen ihr jedoch Bedenken, „ihrem Plan entsprechend fortzufahren und das Kind zu töten“ (UA S. 8). „Spätestens“ nach der Säuberung des Neugeborenen entschied sie sich jedoch „endgültig“ zu dessen Tötung (UA S. 8). Der Senat entnimmt diesen Feststellungen, dass die Angeklagte erst nach der Säuberung des Kindes den endgültigen Tatentschluss fasste und mit den im Badezimmer unmittelbar verfügbaren Mitteln umsetzte. Für dieses Verständnis sprechen auch die vom Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen, wonach es im Zeitpunkt des Aufsuchens der Toilette das „einzige aktiv antizipierte Ziel“ der Angeklagten gewesen sei, andere Familienmitglieder nicht zu stören (UA S. 25). Auch wenn ihr bereits in diesem Zeitpunkt der Gedanke an eine mögliche Tötung des Kindes gekommen sein mag, kann dies nicht als vorwerfbare „Planung und Vorbereitung“ der Tat gewertet werden, zumal das Geburtsgeschehen mit Eintritt des Blasensprungs bereits begonnen hatte. Dass die Angeklagte den Tötungsentschluss bereits zuvor im Zusammenhang mit der Verheimlichung ihrer Schwangerschaft gefasst haben könnte, ist weder festgestellt, noch unter Berücksichtigung ihrer im Urteil beschriebenen Persönlichkeitsbesonderheiten naheliegend.

3. Der Strafausspruch hat dementsprechend keinen Bestand. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht in sich stimmige und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Dies umfasst auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit; dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, schließt der Senat aus.

Schneider Berger Dölp Bellay König

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