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IV ZR 324/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 324/22 BESCHLUSS vom 21. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:210623BIVZR324.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 260.000 € (vgl. zum widerklagend geltend gemachten Feststellungsantrag die Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2, und vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15, VersR 2017, 377 Rn. 14; vgl. ferner zur nur einmaligen Berücksichtigung wegen wirtschaftlicher Identität des im Wege der Hilfsaufrechnung und mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag OLG München, NJW 2022, 2421 Rn. 24)

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 10.01.2019 - 9 O 275/17 OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2022 - 9 U 24/19 -

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Paragraphen in IV ZR 324/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 3 GG
1 103 GG
1 97 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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1 3 GG
1 103 GG
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1 543 ZPO
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