XI ZR 703/17
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 703/17 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:180918BXIZR703.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 7.821,10 € festgesetzt.
Gründe:
Für den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer ist nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren maßgeblich (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN).
Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs "beendet" ist bzw. sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für Streitwert und Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 1, 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines - wie hier mit dem Antrag zu 1 - vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten aus einem von mehreren Darlehensverträgen ergebenden Saldos nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4).
Die vom Kläger mit seinem Antrag zu 2 hilfsweise weiterverfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 64.844,65 € Zug um Zug gegen Zahlung des Klägers in Höhe von 57.023,55 € ist nicht hinzuzurechnen, da über diesen Anspruch nicht entschieden worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Ellenberger Grüneberg Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 21.12.2016 - 4 O 158/16 OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2017 - I-19 U 21/17 - Matthias