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VI ZR 558/19

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 558/19 BESCHLUSS vom 10. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:100521BVIZR558.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. November 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 15 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 10 ff.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000,00 €

Seiters Klein Oehler Böhm Müller Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 17.05.2019 - 4 O 1168/18 OLG München, Entscheidung vom 22.11.2019 - 8 U 2990/19 -

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