Paragraphen in 2 StR 137/18
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1 | 309 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 137/18 BESCHLUSS vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR137.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 und § 309 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin O.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin K. nicht zu tragen hat.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Beschwerde; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die Staatskasse hat die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu einem Viertel zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach
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1 | 464 | StPO |
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