Paragraphen in 3 StR 209/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 209/18 BESCHLUSS vom 21. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Vorbereitens einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend wird festgestellt, dass auch nach Erlass des vorstehend genannten Urteils das Verfahren nach der Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. September 2107, die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Revisionsgericht zu übersenden, rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, da die Akten erst am 11. April 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind.
Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann ECLI:DE:BGH:2019:210319B3STR209.18.0
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1 | 349 | StPO |
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