Paragraphen in IV ZR 223/13
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1 | 269 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 223/13 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2012 - 20 O 396/10 KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2013 - 7 U 75/12 -
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