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6 StR 5/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 5/22 BESCHLUSS vom 8. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:080322B6STR5.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2022 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. August 2021 a) aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Computerbetrugs in elf Fällen und wegen Betrugs in zwölf Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. Februar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vierzehn Fällen und Computerbetrugs in elf Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. Februar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frage befasst, ob die Vollstreckung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Unabhängig von § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn – was hier der Fall ist – angesichts der konkreten Umstände des Falls eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 4 StR 283/11 mwN).

2. Die vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigierte Fassung des Gesamtstrafenausspruchs trägt dem Grundsatz Rechnung, dass sich aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 6 StR 555/21 mwN).

König Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 23.08.2021 - 1 KLs 3 Js 5671/19

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