Paragraphen in 5 StR 302/21
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 302/21 BESCHLUSS vom 4. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR302.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die überobligatorische, nur deklaratorisch wirkende Anordnung der Einziehung des sichergestellten Feldhockeyschlägers und (zweier) Einhandmesser beschwert den Angeklagten nicht, weil er auf deren Rückgabe ausdrücklich verzichtet hat (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2019 – 4 StR 338/19; vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 488/18). Ein solcher Verzicht auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände hindert in Fällen wie dem vorliegenden das Tatgericht allerdings nicht, die Einziehung anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314). An einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht gehindert, da sich aus dem Antrag des Generalbundesanwalts ergibt, dass dieser der Sache nach insgesamt die Verwerfung der Revision beantragt und dem Senat lediglich anheim gestellt hat, die Einziehungsentscheidung aufzuheben („kann […] ersatzlos entfallen“).
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 02.06.2021 - (536 KLs) 281 Js 4677/20 (1/21)
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