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11 W (pat) 12/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/08 Verkündet am 20. Juni 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 101 41 635 …

BPatG 154 05.11 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2008 aufgehoben.

2. Das Patent 101 41 635 wird widerrufen.

Gründe I.

Auf die am 24. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 101 41 635 mit der Bezeichnung

„Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgerät“

am 15. Februar 2007 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 6. Februar 2008 aufrechterhalten hat.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Stützung ihres Vortrags verweist die Beschwerdeführerin u. a. auf folgende Druckschriften:

E7 AT 312 862 B E10a Prospekt der Fa. Elektro Helios 92/93, Umschlag und Seiten 110-111 E10b Gebrauchsanleitung Elektro Helios KT202-2, 1993, schwedisch und nisch.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 26 vom 6. Februar 2008 aufzuheben und das angegriffene Patent 101 41 635 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit der Eingabe vom 12. Juni 2013 neue Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 13 eingereicht und vorgetragen, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 5 neu seien sowie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen; hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent nach einem der Hilfsanträge 1 bis 13 gemäß Schriftsatz vom 12. Juni 2013 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die geltenden Ansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag (erteiltes Patent) lauten in gegliederter Fassung:

1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, dadurch gekennzeichnet, dass

1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind.

5.1 Frontblende nach Anspruch 1 für einen Kondensations-Wäschetrockner, dadurch gekennzeichnet, dass

5.2 das Griffelement (6) in die Blende eines Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist.

Der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen oder für Kondensatsammelbehälter von KondensationsWäschetrocknern ist, dadurch gekennzeichnet, dass

1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind.

Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen oder für Kondensatsammelbehälter von KondensationsWäschetrocknern ist, wobei

1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet.

Der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen oder für Kondensatsammelbehälter von KondensationsWäschetrocknern ist, wobei

1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet und

1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet.

Der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen oder für Kondensatsammelbehälter von KondensationsWäschetrocknern ist, wobei

1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet und

1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet

1.6 und das Griffelement (6) mit der Blende (5) verrastet, verschraubt oder verklebt ist.

Der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei

1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet.

Der mit dem Hilfsantrag 6 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei

1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet und

1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet.

Der mit dem Hilfsantrag 7 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei

1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 das Griffelement (6) sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet,

1.5 dass das Griffelement (6) sich zusätzlich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende (5) der Einspülschale unterscheidet,

1.6 und dass das Griffelement (6) mit der Blende (5) verrastet, verschraubt oder verklebt ist.

Die mit den Hilfsanträgen 8 bis 10 verteidigten Ansprüche 1 entsprechen denen der Hilfsanträge 5 bis 7. Bei den Hilfsanträgen 8 bis 10 wurde jeweils der auf den erteilten Anspruch 5 zurückgehende Anspruch gestrichen.

Der mit dem Hilfsantrag 11 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1a Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, wobei die Frontblende eine Blende (5) für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen oder für Kondensatsammelbehälter von KondensationsWäschetrocknern ist, dadurch gekennzeichnet, dass

1.2a das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale oder des Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind,

1.7 dass das Griffelement (6) in seiner Grundform einem Rechteck ähnlich ist,

1.8 dass das Griffelement (6) sich in einem oberen und seitlichen Randbereich flächenbündig in die Blende (5) einfügt, und

1.9 dass ein unterer Rand des Griffelements (6) nach vorn ausgewölbt ist.

Der mit dem Hilfsantrag 12 verteidigte Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung:

1.1 Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen, wobei

1.2 das Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende (5) der Einspülschale eingesetzt ist und

1.3 Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass

1.7 das Griffelement (6) in seiner Grundform einem Rechteck ähnlich ist, 1.8 dass das Griffelement (6) sich in einem oberen und seitlichen Randbereich flächenbündig in die Blende (5) einfügt, und 1.9 dass ein unterer Rand des Griffelements (6) nach vorn ausgewölbt ist.

Der mit dem Hilfsantrag 13 verteidigte Anspruch 1 entspricht dem des Hilfsantrags 12. Bei diesem Hilfsantrag wurde lediglich der auf den erteilten Anspruch 5 zurückgehende Anspruch gestrichen.

Zu den diesen Ansprüchen jeweils nachgeordneten Ansprüchen und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Patent ist unter Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses zu widerrufen, da sich sein Gegenstand weder in der erteilten noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen als patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG) erweist.

Das angegriffene Patent betrifft eine Frontblende mit einem Griffelement für Haushaltgeräte, insbesondere für Einspülschalen von Frontlader-Waschmaschinen (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift).

In der Beschreibung wird ausgeführt, zur Beschickung der Einspülschale mit Pflegemitteln werde diese von der Bedienperson waagerecht nach vorn herausgezogen. Zur Unterstützung ihrer Handhabung sei die Einspülschale mit einem Griffelement versehen. Dieses könne integraler Bestandteil der Einspülschale sein und werde dann einstückig mit ihr gefertigt. Zumeist sei das Griffelement aber ein von vorn auf den Schalenkörper per Rastung oder Verschraubung anbringbares Einzelteil. Die Frontfläche des Griffelementes könne vorspringend oder nach außen oder nach innen vor- oder zurückgewölbt ausgebildet sein (vgl. Abs. [0006] der Patentschrift).

In der DE 80 02 829 U1 sei ein lösbar an der Vorderseite des Schalenkörpers befestigter Handgriff beschrieben, der als Einzelteil gefertigt sei. Zur Zusammensetzung des Griffelements mit der Einspülschale seien Kupplungselemente und Führungsnasen vorgesehen, die ein schnelles und müheloses Fügen ohne Zuhilfenahme eines Werkzeuges ermöglichten. Nach Maßgabe des genannten Gebrauchsmusters nehme der Griff die gesamte sichtbare Front der Einspülschale ein, d. h. der Griff bilde gleichzeitig die Schubladenblende. Damit sei die Dimensionierung des Griffs abhängig von der Größe der Einspülschale, was in nachteiliger Weise dazu führen könne, dass für jeden speziellen Einschub ein gesondert gefertigter Griff erforderlich sei. Für Hersteller mit einem umfangreichen Typensortiment würde damit der Aufwand in der Produktion und der Lagerhaltung in erheblichem Maße steigen (vgl. Abs. [0009] bis [0011] der Patentschrift).

Dem angegriffenen Patent liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, ein Griffelement zu schaffen, das unabhängig vom speziellen Einsatzfall verwendbar ist. Weiterhin ist es Aufgabe, den üblichen Funktionsumfang des Griffelements zu erweitern, ohne dass damit ein erheblich größerer Fertigungsaufwand verbunden ist (vgl. Abs. [0012] der Patentschrift).

Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder vergleichbarem Abschluss aus dem Bereich des Maschinenbaus mit Vertiefung Fertigungstechnik, der seit mehreren Jahren mit der Konstruktion und Herstellung von Haushaltsgeräten betraut ist.

Die Zulässigkeit der nach dem Hauptantrag und der nach den Hilfsanträgen geltenden Ansprüche kann dahingestellt werden, da in jedem Fall keine patentfähigen Gegenstände vorliegen.

Hauptantrag Der Rückbezug des Anspruchs 5 auf Anspruch 1 ist widersprüchlich, da nach Anspruch 1 das Griffelement als Einzelteil in die Blende der Einspülschale von Frontlader-Waschmaschinen eingesetzt ist und somit nicht in die Blende eines Kondensatsammelbehälters von Kondensations-Wäschetrockner eingesetzt sein kann. Aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift sieht der Fachmann diesen Anspruch jedoch als nebengeordneten Anspruch an („Frontblende für einen Kondensations-Wäschetrockner, dadurch gekennzeichnet, dass ein Griffelement (6) als Einzelteil in die Blende eines Kondensatsammelbehälters eingesetzt ist und Zeichen, Marken, Begriffe oder Namen am Griffelement (6) angebracht sind.“)

Die Frontblende nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist zwar neu und gewerblich anwendbar, jedoch beruht sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Es mag zwar sein, dass der patentgemäße Gegenstand insgesamt nicht vom Patentschutz ausgeschlossen ist, da zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt. Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind jedoch nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2011, 125 - „Wiedergabe topografischer Informationen“, BGH GRUR 2013, 275 - „Routenplanung“). Demnach darf das Merkmal 1.3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, da es lediglich ästhetischer Natur ist. Der Senat vermag der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wonach das Merkmal 1.3 wegen der kostengünstiger möglichen Fertigung ein technisches Merkmal darstelle. Auf Basis dieser Begründung hätte das Merkmal 1.3 einen wirtschaftlichen Hintergrund, was es nach Überzeugung des Senats nicht zu einem technischen Merkmal macht. Im Gegenteil weist das Streitpatent in Abs. [0017] auf den überwiegend werblichen Charakter und der Vermittlung zusätzlicher Informationen, Hinweise oder Botschaften hin.

Den Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bildet die Druckschrift E7. Diese betrifft eine Griffschale als Kunststoff-Spritzteil, insbesondere für Geschirrspül- und Waschmaschinen (S. 2, 1. Abs.). Nach S. 2, Abs. 2 dieser Druckschrift werden derartigen Griffschalen in Türen, aber auch in Schubladen von Haushaltsgeräten eingesetzt. Die Patentinhaberin hat eingewendet, dass die in E7 beschriebene Verwendung der Griffschale bei Waschmaschinen nur für sonstige Schubladen gelte, aber nicht für Einspülschalen. Dies vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Es mag zwar sein, dass Waschmaschinen von Fall zu Fall auch andere Schubladen, wie beispielsweise Sockelschubladen, aufweisen. In der Regel verfügen sie jedoch über Schubladen, die als Einspülschalen bezeichnet werden, weshalb der Fachmann die Offenbarung der E7 in naheliegender Weise auf Einspülschalen beziehen wird. Da Waschmaschinen in der Regel verblendet sind, und auch die Einspülschalen über eine solche Blende verfügen, was auch im Streitpatent in Abs. [0005] bestätigt wird und überdies aus der von der Patentinhaberin in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift DE 199 02 503 A1 (Fig. 1 bis 4) zu entnehmen ist, muss ein Griffelement (Griffschale), wie es aus E7 bekannt ist, als Einzelteil in die Blende der Einspülschale eingesetzt werden. Somit sind aus dem Stand der Technik nach E7 die Merkmale 1.1 bekannt und 1.2 nahegelegt, wonach die Frontblende für Haushaltgeräte mit einem Griffelement versehen ist, wobei das Griffelement als Einzelteil in die Blende der Einspülschale einer Frontlader-Waschmaschine eingesetzt ist. Folglich bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.

Den aus dem Stand der Technik bekannten Griff auch bei der Blende eines Kondensatsammelbehälters einzusetzen (Anspruch 5), liegt für den Fachmann nahe. Einspülschalen und Kondensatsammelbehälter sind nämlich an Wäschebehandlungsmaschinen üblicherweise an der gleichen Stelle angebrachte herausziehbare Schubladen mit einer Blende, die der Fachmann bei der Lösung der Aufgabe beide in Betracht ziehen wird und insofern die Lösung bei beiden Behältern in naheliegender Weise anwenden wird. Somit beruht auch der nebengeordnete Anspruch 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hilfsantrag 1 Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 die Ansprüche 1 und 5 gemäß Hauptantrag lediglich zu einem Anspruch vereint und diese Gegenstände in keiner Weise beschränkt, ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unzulässig (BGH GRUR 1988, 757 - „Düngerstreuer“ und BGH GRUR 1989, 103 - „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“).

Hilfsantrag 2 Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 1 durch das Merkmal 1.4, wonach das Griffelement sich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Material oder Form von der Blende der Einspülschale unterscheidet.

Dass ein in eine Frontblende eingesetztes Griffelement zumindest eine andere Form aufweist als eine Frontblende, ist selbstverständlich, da ein Griff dreidimensional sein muss und so geformt ist, dass er von einer Hand ergriffen werden kann. Dieses Merkmal kann demnach die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Hilfsantrag 3 Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 2 durch das Merkmal 1.5, wonach das Griffelement sich zusätzlich in mindestens einer Eigenschaft bzgl. Farbe oder Oberfläche von der Blende der Einspülschale unterscheidet.

Ein in eine Blende eingesetztes Griffelement mit einer gegenüber der Blende unterschiedlichen, beispielsweise raueren, Oberfläche zu versehen, um die Griffigkeit zu verbessern oder mit einer unterschiedlichen Farbe zu versehen, ist bei Bedarf vorgenommenes, naheliegendes fachmännisches Handeln.

Dies gilt auch für die zweite Alternative des Anspruchs 1 (Griffelement eines Kondensatsammelbehälters).

Hilfsantrag 4 Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 3 durch das Merkmal 1.6, wonach das Griffelement mit der Blende verrastet, verschraubt oder verklebt ist.

Dass das Griffelement an der Blende befestigt werden muss, ist selbstverständlich. Hierzu sind dem Fachmann verschiedene Befestigungsarten bekannt, wozu auch das Verrasten, Verschrauben und Verkleben gehören. Eine der ihm bekannten Befestigungsarten je nach Anwendungsfall zu wählen, ist fachmännisches Handeln und beruht demnach nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dass die Ausgestaltungen nach dem Merkmal 1.6 fachmännisch sind und bereits zum Anmeldezeitpunkt Stand der Technik waren, erläutert die Patentinhaberin selbst im Absatz [0006] der Patentschrift, wo beschrieben ist, dass das Griffele- ment zumeist ein von vorn auf den Schalenkörper per Rastung oder Verschraubung anbringbares Einzelteil sei.

Überdies gelten die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 2 bis 4 auch für die zweite Alternative des jeweiligen Anspruchs 1, die sich auf Griffelemente beziehen, welche in die Blende von Kondensatsammelbehältern eingesetzt sind.

Hilfsanträge 5 bis 10 Da der Anspruch 1 der Hilfsanträge 5 und 8 der ersten Alternative des Hilfsantrags 2, Anspruch 1 der Hilfsanträge 6 und 9 der ersten Alternative des Hilfsantrags 3 und Anspruch 1 der Hilfsanträge 7 und 10 der ersten Alternative des Hilfsantrags 4 entsprechen, wird auf die Ausführungen zu diesen Hilfsanträgen verwiesen, wonach den Gegenständen dieser Ansprüche die Patentfähigkeit nicht zugesprochen werden kann.

Hilfsantrag 11 Die Frontblende des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 unterscheidet sich von der nach Hilfsantrag 1 durch die Merkmale 1.7 bis 1.9, wonach das Griffelement in der Grundform einem Rechteck ähnlich ist, das Griffelement sich in einem oberen und seitlichen Randbereich flächenbündig in die Blende einfügt und ein unterer Rand des Griffelements nach vorn ausgewölbt ist.

Figur 1 der Druckschrift E7 zeigt eine rechteckige Griffschale 10 (Merkmal 1.7). Nach Fig. 3 i. V. m. S. 2, Z. 53 bis 59 ist die Griffschale 10 in die Außenwand einer Tür 26 eingesetzt, was für den Fachmann bedeutet, dass das Griffelement einer Einspülschale, um von außen zugänglich zu sein, in die Blende der Einspülschale eingefügt werden muss. Da hierbei das Griffelement schon aus Kostengründen nicht viel größer ist als eine Hand, wird es in eine Öffnung der Blende eingesetzt, die kleiner ist als die Blende. Um hierbei zu vermeiden, dass sich Schmutz zwischen dem umlaufenden Wulst 17 des Griffelements und der Blende der Einspülschale ansammelt, ist es naheliegend, das Griffelement flächenbündig in die Blende einzufügen (Merkmal 1.8). Im Übrigen ist das flächenbündige Einfügen eines Griffelements in eine Blende eine bekannt gängige Variante (vgl. E10b, S. 3, Figuren). Darüber hinaus den Rand des Griffelements zum besseren Eingreifen vorzuwölben ist eine naheliegende Maßnahme, die auf dem Fachgebiet üblich ist (Merkmal 1.9).

Dass zumindest die Merkmale 1.7 (Rechteckform) und 1.9 (vorgewölbter) Griff fachüblich sind, ist schon im Abs. [0006] der Patentschrift angegeben, wo ausgeführt ist, dass die Frontfläche des Griffelementes vorspringend oder nach außen oder nach innen vor- oder zurückgewölbt ausgebildet sein könne und die spezielle Form des Griffelements keine funktionelle Bedeutung habe.

Zudem gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag 11 auch für die zweite Alternative des Anspruchs 1, die sich auf Griffelemente bezieht, welche in die Blende von Kondensatsammelbehältern eingesetzt sind. Folglich fehlt beiden Alternativen nach Hilfsantrag 11 die erfinderische Tätigkeit.

Hilfsanträge 12 und 13 Da der Anspruch 1 der Hilfsanträge 12 und 13 der ersten Alternative des Hilfsantrags 11 entspricht, wird auf die Ausführungen zu diesem Hilfsantrag verwiesen, wonach diesem Gegenstand die Patentfähigkeit nicht zugesprochen werden kann.

Dr. Höchst Eisenrauch Rothe G. Hubert Fa

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