• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 167/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 167/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR167.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Februar 2017 im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben sämtliche Feststellungen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei Bedrohung des Erpressungsopfers eingesetzten Schreckschusswaffe zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170 [Ls]). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, werden diese Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vom Landgericht auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht belegt. Dem angefochtenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass die Schreckschusswaffe mit „Knallpatronen“ geladen war.

Danach kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht und damit nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen hat.

Der Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und die dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommene Strafe können deshalb nicht bestehen bleiben.

2. Von der Aufhebung werden aber nur die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 aaO). Mit Blick darauf kann auch die Entscheidung über die Ablehnung einer Unterbringungsanordnung von der Aufhebung ausgenommen werden. Diese weist auf der Grundlage der bindenden Feststellung keinen Rechtsfehler auf. Eine erneute Entscheidung ist daher wegen der insoweit eingetretenen (Teil-)Rechtskraft nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 443/16).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 167/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 250 StGB
2 349 StPO
1 49 StGB
1 255 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 49 StGB
6 250 StGB
1 255 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO

Original von 4 StR 167/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 167/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum