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2 ARs 8/19

BUNDESGERICHTSHOF ARs 8/19 2 AR 1/19 BESCHLUSS vom 27. Februar 2019 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

hier: Gerichtsstandbestimmung vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 3 AR 1266/18 Generalstaatanwaltschaft Hamm 71 Js 529/08 Staatsanwaltschaft Essen 52 AR-71 Js 529/08-1/18 Landgericht Essen 7 StVK 92/18 Landgericht Görlitz ECLI:DE:BGH:2019:270219B2ARS8.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 27. Februar 2019 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018 wird aufgehoben.

2. Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 (35 KLs-71 Js 529/08-15/12) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

„Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018, mit dem sie die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß §§ 453, 462a StPO der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen übertragen hat, ist aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2012 zuständig.

Wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, dann ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30). So liegt der Fall hier: Die Strafkammer des Landgerichts Essen als Gericht des ersten Rechtszuges – in dieser Sache befand sich der Verurteilte ausschließlich in Untersuchungshaft; am 2. Mai 2012 wurde er aus der Haft entlassen (siehe Blatt 80 Band I BewH; siehe Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. November 2018 und Blatt 221 Band II BewH) - war spätestens mit Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungsheft (siehe Band I Blatt 153 BewH) mit der Sache befasst. Mit Eintritt der Rechtskraft des weiteren Urteils des Landgerichts Bautzen am 6. Februar 2017 (siehe Band II Blatt 229 BewH) ging die Untersuchungshaft in dortiger Sache (siehe Band II Blatt 232 BewH) allerdings in Strafhaft über, so dass seit diesem Zeitpunkt gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde. Mit Eintritt der Rechtskraft ging damit aber die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz über.“

Franke Zeng Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Franke Grube

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