• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 580/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 580/14 BESCHLUSS vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2015 gemäß § 154a Abs. 1, 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Juni 2014 wird a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe jeweils auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug beschränkt,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug und Missbrauch von Kreditkarten, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung in den Fällen II. 1 und II. 3 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen ist, dass die in diesen Fällen benutzten Scheck- bzw. Kreditkarten im Drei-Personen-Verhältnis eingesetzt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 164 ff.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266b Rn. 10a). Vor dem Hintergrund der Strafzumessungserwägungen kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 und II. 3 ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 266b StGB niedrigere Strafen verhängt hätte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 580/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 154 StPO
1 266 StGB
1 2 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 266 StGB
1 2 StPO
2 154 StPO
1 349 StPO

Original von 4 StR 580/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 580/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum