XI ZB 30/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 30/21 BESCHLUSS vom 24. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:240322BXIZB30.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 3, die C.
GmbH & Co.
KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren (5. Senat) des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2021 (5 Kap 1/18) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 30/21) durch den Musterkläger und einen Beigeladenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 19. Oktober 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 10. November 2021 zugestellt und am 12. November 2021 sowie am 25. November 2021 (als Berichtigung der Veröffentlichung vom 12. November
2021) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 10. Dezember 2021 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des Musterklägers, des weiteren Rechtsbeschwerdeführers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 3 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.12.2017 - 27 OH 18593/17 OLG München, Entscheidung vom 19.10.2021 - 5 Kap 1/18 -