Paragraphen in IX ZR 215/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 215/15 BESCHLUSS vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR215.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 12. Mai 2016 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 242.150,13 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, dass die Mandatsniederlegung nicht von ihm zu vertreten ist.
Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, Rn. 2).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des Klägers zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 14. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 07.10.2014 - 25 O 421/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2015 - 28 U 152/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen