Paragraphen in 2 StR 378/15
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BUNDESGERICHTSHOF StR 378/15 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 20. Januar 2016 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens unter 1.a) im Urteilstenor dahingehend berichtigt,
„… dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubs, schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt ist, …“
Fischer Ott Appl Zeng Eschelbach ECLI:DE:BGH:2016:210116B2STR378.15.0
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