Paragraphen in 6 StR 453/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 453/21 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:201021B6STR453.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Feststellungen belegen noch hinreichend, dass der Angeklagte Erlöse aus dem Verkauf der Betäubungsmittel in Höhe des Wertes des Einziehungsbetrags auch erlangt hat.
Sander Schneider König Tiemann Resch Vorinstanz: Landgericht Hannover, 21.05.2021 - 96 KLs 6041 Js 105732/20 (35/20)
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