Paragraphen in 2 ARs 399/15
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 310 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 399/15 2 AR 255/15 BESCHLUSS vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Az.: 2 Ws 303/02 Oberlandesgericht Karlsruhe 3 KLs 217 Js 9407/01-AK Landgericht Freiburg ECLI:DE:BGH:2016:300616B2ARS399.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2016 beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2002 - 3 KLs 217 Js 9407/01-AK 10/02 - mit dem seine medikamentöse Behandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. November 2002 - 2 Ws 303/02.
Unter dem 30. Oktober 2014 hat der Verurteilte beim Landgericht Freiburg Beschwerde gegen dessen Beschluss „3Kls 21 Js 9407/01 AK 10/02 vom 15.10.2002“ eingelegt und mitgeteilt, er werde eine Begründung nachreichen. Mit Schreiben vom 17. März 2015 hat er und unter Nennung des Aktenzeichens „3 Kls-AK10/02“ „weitere Beschwerde gegen obigen Beschluss“ eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe inzwischen eine Zwangsmedikation mangels Rechtsgrundlage beanstandet.
Das Oberlandesgericht hat die Sache mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 dem Bundesgerichtshof vorgelegt; es handele sich um eine „weitere Beschwerde“.
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Eingabe ist als eine erneut eingelegte Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsmedikation durch den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2002 zu verstehen. Darauf weisen die Adressierung an das Landgericht, die Nennung des Aktenzeichens des Landgerichts und des Datums des angefochtenen Beschlusses vom 15. Oktober 2002 hin. Eine unbefristete Beschwerde ist statthaft, weil die frühere Entscheidung über denselben Anfechtungsgegenstand nicht in Rechtskraft erwächst. Eine Umdeutung der Beschwerde (vgl. zu Grenzen der Umdeutung Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 289/10, wistra 2011, 149 f.) in eine - gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 2 StPO unzulässige - weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt nicht in Betracht. Die Verwendung des Begriffs „weitere Beschwerde“ durch den Beschwerdeführer als juristischen Laien kann nicht rechtstechnisch im Sinne des § 310 StPO verstanden werden.
Fischer Eschelbach Ott
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 310 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
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