Paragraphen in 3 StR 291/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 304 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 291/23 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Gegenvorstellung des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR291.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2023 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 14. September 2023.
Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).
Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.
Berg Hohoff Anstötz Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Kleve, 27.03.2023 - 140 Ks - 103 Js 625/22- 6/22
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2 | 349 | StPO |
1 | 304 | StPO |
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