• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

X ZR 41/14

BUNDESGERICHTSHOF X ZR 41/14 BESCHLUSS vom 28. Juli 2015 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch der E. GmbH & Co. OHG Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen:

Der E.

GmbH & Co. OHG, A.

,

wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 gewährt.

Von der Akteneinsicht ist die Anlage D25 ("AVENANT AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TECHNIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91") ausgenommen, mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage ("PROPRIETE INDUSTRIELLE - BREVETS-NOUVEAUX"), der der Akteneinsicht unterliegt.

Gründe:

1 I. Die E.

GmbH & Co. OHG hat darum gebeten, ihr die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 41/14 in der Auslegehalle des Deutschen Patent- und Markenamtes, München, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Bedenken, bitte jedoch darum, die Anlage D25 von der Akteneinsicht auszunehmen.

II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der aus dem Ausspruch ersichtlichen Einschränkung, die einem berechtigten Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dieser Anlage, Rechnung trägt, stattzugeben. Auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. Januar 2013 in dem vorangegangenen Berufungsverfahren X ZR 49/12 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gröning Hoffmann Grabinski Deichfuß Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.02.2014 - 5 Ni 59/10 (EP) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in X ZR 41/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von X ZR 41/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von X ZR 41/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum