Paragraphen in V ZR 100/20
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4 | 66 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 100/20 BESCHLUSS vom 13. Januar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:130125BVZR100.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2025 durch den Richter Dr. Hamdorf als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Rechnungsdatum 21. Dezember 2020 / Kassenzeichen 780020154966) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand des Beklagten, für die Kostenerhebung gebe es keine Rechtsgrundlage, trifft nicht zu. Mit Beschluss vom 13. November 2020 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 60 € zu erheben.
Die übrigen Rügen und Einwendungen des Beklagten bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sie sich nicht gegen den Kostenansatz, sondern inhaltlich gegen die von dem Senat im Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren getroffenen Entscheidungen richten. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2016 - I ZB 91/15, BeckRS 2016, 8610 Rn. 4). 3 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Hamdorf Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.10.2019 - 8 O 14977/18 OLG München, Entscheidung vom 30.03.2020 - 15 U 6353/19 -
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