Paragraphen in 1 StR 334/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 334/23 BESCHLUSS vom 21. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR334.23.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2024 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. November 2023 ohne Erfolg.
1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Senat vermag dem umfangreichen Vorbringen des Verurteilten keine konkret geltend gemachten Gehörsverstöße zu entnehmen.
Daraus, dass der Senat nichts Ergänzendes zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ausgeführt hat, ist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung seines unstrukturierten Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StR 187/23 Rn. 3 mwN).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
3. Die zugleich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).
Jäger Bär Bellay Leplow Fischer Vorinstanz: Landgericht München I, 12.05.2023 - 6 KLs 320 Js 168951/19
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2 | 349 | StPO |
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