Paragraphen in 6 StR 442/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 442/20 BESCHLUSS vom 27. Januar 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR442.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15. September 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Angesichts der übrigen Ausführungen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer bei ihrer Prognoseentscheidung auch aggressive Verhaltensweisen des Beschuldigten gegenüber Familienmitgliedern in die Abwägung einbezogen hat, obwohl insoweit weder ausreichende Feststellungen getroffen noch diese tragfähig belegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 632/19 Rn. 12 f.).
Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Bückeburg, LG, 15.09.2020 - 407 Js 1627/20 4 KLs 12/20
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