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EnVR 112/18

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 112/18 BESCHLUSS vom 14. August 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:140819BENVR112.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2019 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1 Für eine separate Festsetzung des Gegenstandswerts für die Zeiträume vor und nach der Aufnahme des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2014 unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Anlass. 2 Die erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Der dafür anzusetzende Wert ist auch für die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten maßgeblich. Diese sind einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, MDR 2016, 1172 Rn. 9 f.).

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Gegenstandswert für den Zeitraum nach Aufnahme gemäß § 182 und § 185 Satz 3 InsO oder zumindest nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG und § 3 ZPO entsprechend der zu erwartenden Insolvenzquote zu reduzieren ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Limperg Sunder Kirchhoff Bacher Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 24.07.2013 - 2 Kart 10/11 -

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Paragraphen in EnVR 112/18

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 5 GVG
1 182 InsO
1 185 InsO
1 3 ZPO

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1 182 InsO
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