Paragraphen in 10 W (pat) 1/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 1/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05 betreffend das deutsche Patent … (wegen Festsetzung des Gegenstandswertes)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Prof. Dr. Dr. Ensthaler beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Gründe I.
Durch Beschluss vom 13. Juni 2013 hat der Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das der Antragstellerin vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gewährte Recht auf Akteneinsicht in die Erfinderbenennung zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Antragstellerin hat nunmehr einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, wobei sie einen Gegenstandswert von 4000,- € zu Grunde gelegt hat, und beantragt,
den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entsprechend festzusetzen.
II.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 33 RVG zulässig (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rn. 34; BPatGE 41, 6, 7).
Der Wert des vorliegenden Verfahrens bemisst sich nach dem Interesse, das die Antragstellerin an der Akteneinsicht in die Erfinderbenennung hat (Schulte, a. a. O., Rn. 45). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erscheint eine Wertbemessung entsprechend dem gesetzlichen Regelwert in Höhe von 4000,- € (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i. d. bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung) – wie beantragt - gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss v. 28. März 2011 – 10 W (pat) 27/09).
Rauch Püschel Ensthaler Me
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