3 StR 330/16
BUNDESGERICHTSHOF StR 330/16 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR330.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. April 2016 wird a) das Verfahren im Fall II.24 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen, des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs sowie der Hehlerei schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in sieben Fällen, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, Hehlerei sowie wegen versuchter Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die - in allgemeiner Form erhobenen - Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.24 der Urteilsgründe wegen versuchter Hehlerei verurteilt worden ist. Die durch die Teileinstellung bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen (einmal zwei Jahre und vier Monate, zweimal zwei Jahre und zwei Monate, einmal zwei Jahre, zweimal ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr und fünf Monate und einmal sieben Monate) ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten erkannt hätte.
Becker Berg Gericke Hoch Tiemann
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