Paragraphen in III ZB 24/17
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/17 BESCHLUSS vom 30. März 2017 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB24.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2016 – 1 W 611/16 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat fasst die Eingabe des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss auf, weil dies das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Pohl Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2016 - 1 O 107/16 OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2016 - 1 W 611/16 -
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