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X ZA 2/18

BUNDESGERICHTSHOF X ZA 2/18 BESCHLUSS vom 10. Juli 2018 in der Verfahrenskostenhilfesache ECLI:DE:BGH:2018:100718BXZA2.18.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen:

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 10 2009 040 213.6 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe: 1 I. Der Anmelder reichte am 7. September 2009 eine Patentanmeldung betreffend einen "Stromgenerator auf Wärmebasis" beim Deutschen Patentund Markenamt ein. Anspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche rückbezogen sind, hat in der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Fassung folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zur Umwandlung von Wärme in Elektrizität durch Simulation natürlicher, thermodynamischer Vorgänge bei gleichzeitiger Nutzung des Wassers als Arbeitsmedium bestehend aus: einem hermetisch geschlossenen Druckkessel (1), der im oberen Bereich eine Öffnung aufweist, die einen Druckregler (4) und eine an ihn funktionsmäßig angeschlossene Zerstäubungsdüse (3) luftdicht aufnimmt und der in im unteren Bereich seines Inneren einen Wärmetauscher enthält, der nach außen über zwei Leitungen, Vor- und Rücklaufleitungen, mit dem thermischen Solarmodul

(2) verbunden ist, einer weiteren, dicht eingebauten Versorgungsleitung (19), sowie einem über dem Druckkessel (1) senkrecht stehenden, sich von unten nach oben verjüngenden Trichter (6), mit zwei offenen, für Strömung freien Durchzug gewährenden Enden (10) und (11), der oberhalb der Zerstäubungsdüse (3) einen aufladbaren Plattenkondensator (8) lotrecht aufnimmt und einer Basisplatte (15), in der der Druckkessel (1) sowohl nach unten als auch seitlich in einer Wärmedämmung (21) eingebettet ist, und einem Wärmetauscher (12), der in Form einer nach außen wärmegedämmten Haube ist, die dicht über der Basisplatte (15) steht und deren Inhalt großräumig umschließt." Das Patentamt wies die Anmeldung, die unter dem Aktenzeichen 10 2009 040 213.6 geführt wird, mit der Begründung zurück, der Gegenstand der Anmeldung sei keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es an der erforderlichen Realisierbarkeit im Hinblick auf seine Funktion fehle.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Patentgericht nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.

II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG iVm § 114 Abs. 1 ZPO).

Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist.

1. Der insoweit von dem Anmelder gerügte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) ist nicht gegeben.

a) Das Patentgericht hat sich mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Anmelders zur Begründung seiner Beschwerde im Kern auseinandergesetzt. Es hat sowohl seinen Einwand, dass die Stoßionisation durch Stöße zwischen (freien) Wassermolekülen und Sedimentteilchen stattfinde, als auch seine ergänzende Überlegung behandelt, dass sich die erforderliche Energie aus der "Bahngeschwindigkeit" des Wassermoleküls multipliziert mit der Masse des Sedimentteilchens ergebe. Der Anmelder behauptet nicht, dass er im Kern hiervon abweichenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht darin, dass das Patentgericht die Anregung des Anmelders, ein Modell der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzuführen, nicht aufgegriffen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Patentgericht den Anmelder davon abgehalten hätte, die in seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgezeigte Möglichkeit, eine solche Modellvorrichtung in die mündliche Verhandlung mitzubringen und dort vorzuführen, in die Tat umzusetzen. Für das Patentgericht bestand kein Anlass, eine Vorführung anzuregen, nachdem der Anmelder weder die konkrete Ausgestaltung des Modells erläuterte noch technische Aufzeichnungen über ihre Wirkungsweise vorlegte und das Patentgericht die Lehre der Anmeldung als technisch unbrauchbar ansah.

c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch nicht durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Dabei kann dahinstehen, ob eine Versagung der Zulassung, die durch den Gesetzgeber bewusst unanfechtbar ausgestaltet wurde (vgl. die Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 100 Rn. 17), unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 14 - S-Bahn zu § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anmelder gegenüber dem Patentgericht geltend gemacht hätte, der Streitfall erfordere eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG, und weil in Ermangelung des Vorliegens von Zulassungsgründen mit einer Zulassung auch nicht zu rechnen war.

2. Der Beschluss des Patentgerichts leidet auch nicht an einem Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Patentgericht keine Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat (BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - I ZB 218/63, BGHZ 41, 360, 363 f. - Damenschuh-Absatz).

Bacher Deichfuß Grabinski Marx Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 W(pat) 20/16 -

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Häufigkeit Paragraph
4 100 PatG
1 83 MarkenG
1 1 PatG
1 138 PatG
1 114 ZPO

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