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IX ZR 256/17

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 256/17 BESCHLUSS vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR256.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 15. November 2018 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Kläger die Anträge und Vernehmung weiterer Zeugen nach Durchführung der abschließenden Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 O 202/15 KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2017 - 25 U 11/17 -

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Häufigkeit Paragraph
2 544 ZPO
1 103 GG
1 543 ZPO

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