• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 133/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 133/21 BESCHLUSS vom 25. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:250821B6STR133.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2021 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2021 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 5. Mai 2021 hat der Senat auf die Revision eines Mitangeklagten gemäß § 357 StPO den Strafausspruch auch bezüglich des Beschwerdeführers teilweise aufgehoben. Zuvor hatte dessen Verteidiger ausdrücklich mitgeteilt, dass gegen eine solche Entscheidung keine Bedenken bestünden. Nunmehr beantragt der Beschwerdeführer eine Aufhebung der Erstreckung und „vorsorglich“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1. Der Antrag auf Aufhebung ist als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO – auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 – 5 StR 514/04, wistra 2006, 271) – grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 14. Juli 2021 – 6 StR 220/21).

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren durch die Sachentscheidung des Senats abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962

– 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 13. August 1969 – 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102; vom 4. November 2020 – 6 StR 114/20). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Frist versäumt.

König Fritsche Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Ansbach, 21.12.2020 - KLs 1023 Js 3177/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 133/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 357 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 357 StPO

Original von 6 StR 133/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 133/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum