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2 StR 539/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 539/15 BESCHLUSS vom 8. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:080616B2STR539.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2016 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht.

Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur Urteilsaufhebung, ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unbegründet, so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, neben der Revision „vorsorglich“ sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich.

Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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