Paragraphen in 4 AZR 540/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 72 | ArbGG |
1 | 313 | ZPO |
1 | 555 | ZPO |
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1 | 72 | ArbGG |
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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2019, 4 AZR 540/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR540.17.0 Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 541/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1208/16 - insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 - 2 Ca 3102/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sonstiger Langtext Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet _(§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO)_.
Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 72 | ArbGG |
1 | 313 | ZPO |
1 | 555 | ZPO |
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1 | 72 | ArbGG |
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